Bereits im vorinstanzlichen Verfahren nicht mehr streitig war hingegen gemäss den Ausführungen in Erw. 1 des angefochtenen Entscheids die Verpflichtung zum Rückbau der übrigen Gartengestaltungselemente (Thujahecke, Granitstelen und Schotterflächen) im 3-Meter-Bereich entlang der südlichen Parzellengrenze (vgl. wiederum die Beilage zum Teilentscheid vom 2. März 2023 [Vorakten, act. 99])