Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2024.374 / sr / jb (2024-001112) Art. 70 Urteil vom 24. Juli 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Winkler, Vorsitz Verwaltungsrichterin Lang Verwaltungsrichterin Steiger Gerichtsschreiberin Ruchti Beschwerde- A._____ führer vertreten durch Dr. iur. Lukas Breunig-Hollinger, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 19, 5400 Baden gegen Vorinstanzen Gemeinderat Q._____ Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5000 Aarau handelnd durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Baubewilligung Entscheid des Regierungsrats vom 11. September 2024 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Am 16. Dezember 2021 reichte A._____ beim Gemeinderat Q._____ ein Baugesuch für den Anbau eines Balkons am bestehenden Wohnhaus (Gebäude-Nr. aaa) auf der Parzelle Nr. bbb ein, das er am 8. Juni 2022 auf Intervention der Abteilung für Baubewilligungen des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) im Hinblick auf verschiedene bestehende, noch nicht bewilligte Gartengestaltungselemente entlang der C._____ überarbeitete und mit einem Umgebungsplan vom 23. Mai 2022 ergänzte. In der Folge forderte die Abteilung für Baubewilligungen bei A._____ weitere Unterlagenergänzungen zur Thematik Gartengestaltungselemente und Anlagen im Unterabstand zur R-Strasse und Sichtzonen an. Mit Schreiben vom 8. Februar 2023 an den Gemeinderat und vom 22. Februar 2023 an die Abteilung für Baubewilligungen verlangte die damalige Rechtsvertreterin von A._____ eine zügige Behandlung des Baugesuchs sowie die Einleitung eines separaten nachträglichen Bau- bewilligungsverfahrens für die Anlagen im Unterabstand zur R-Strasse. Am 2. März 2023 erliess die Abteilung für Baubewilligungen betreffend den Balkonanbau und die Gartengestaltungselemente entlang der C._____ den folgenden Teilentscheid: I. Dem Balkonanbau wird bezüglich der kantonalen Prüfbelange zugestimmt. II. Die Gartengestaltung entlang der C._____ wird abgewiesen. Die Thujahecke, Granitstelen, Schotterflächen sowie der östlich des Parkfelds verlaufende Maschendrahtzaun sind in einem drei Meter breiten Bereich entlang der südlichen Parzellengrenze (entspricht Südfassade des Gebäudes) rückzubauen, bzw. zu entfernen (Beilage). 1. Der Rückbau ist innert einer Frist von 3 Monaten ab Rechtskraft des Ent- scheids vorzunehmen. 2. Entlang der südlichen Parzellengrenze ist ein mindestens 1,6 m breiter Grünstreifen (im Umgebungsplan als Pflanzfläche bezeichnet) anzulegen. 3. Die gerodete Ufervegetation (Bäume, Sträucher etc.) ist durch einheimi- sche, standortgerechte Pflanzungen zu ersetzen. Der zuständige Gewäs- serbeauftragte, B._____, Telefon [...], bbb@bbb.ch, steht bei Fragen zur Ausführung beratend zur Verfügung. Am 1. Mai 2023 eröffnete der Gemeinderat A._____ diesen kantonalen Teilentscheid und wies darauf hin, dass über die weiteren Verfah- -3- rensinhalte, welche namentlich die Thujahecke entlang der Kantonsstrasse inkl. Einhaltung Sichtzonen, die Granitstelen westlich des Wohnhauses und die Parkplatzumgestaltung umfassten, zu einem späteren Zeitpunkt in ei- nem Teilentscheid 2 entschieden werde. B. Auf Beschwerde von A._____ gegen die Teilentscheide vom 2. März 2023 (Abteilung für Baubewilligungen) und vom 1. Mai 2023 (Gemeinderat) entschied der Regierungsrat am 11. September 2024 (RRB Nr. 2024-001112): 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Regierungsrat, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'500.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 582.80 insgesamt Fr. 3'082.80 werden dem Beschwerdeführer A._____ auferlegt. Abzüglich des bereits geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.– hat der Beschwerdeführers somit noch Fr. 1'082.80 zu bezahlen. 3. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung entfällt. C. 1. Den Entscheid des Regierungsrats liess A._____ mit Beschwerde vom 17. Oktober 2024 beim Verwaltungsgericht anfechten, mit den Anträgen: 1. Der Beschluss des Regierungsrats vom 11. September 2024 sei unter Neuregelung der Kostenfolgen aufzuheben. 2. Eventualiter sei die Angelegenheit unter Neuregelung der Kostenfolgen mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inklusive Ersatz der Mehrwert- steuer) zulasten der Staatskasse. 2. Mit Protokollauszug der Sitzung vom 11. November 2024 verzichtete der Gemeinderat Q._____ auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. Am 26. November 2024 übermittelte die Abteilung für Baubewilligungen dem Verwaltungsgericht namens des Regierungsrats die Vorakten und erstatte- te Beschwerdeantwort, worin sie die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde beantragte. -4- D. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Ver- waltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspfle- gegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Das gilt auch in Bausachen (§ 61 Abs. 3 der Bauverordnung vom 25. Mai 2011 [BauV; SAR 713.121]). Der ange- fochtene Entscheid des Regierungsrats ist verwaltungsintern letztinstanz- lich. Das Verwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu- treten. 3. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Eine Ermessenskontrolle ist dagegen ausge- schlossen (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG). II. 1. 1.1. Die streitbetroffene Bauparzelle Nr. bbb grenzt im Norden an die Kantons- strasse (K) ccc (R-Strasse). Im Süden liegt ein Teil der Parzelle im übergangsrechtlichen Gewässerraum der C._____ (die Gemeinde Q._____ hat den Gewässerraum in der Nutzungsplanung noch nicht festgelegt, weshalb dafür die Abmessungen gemäss den Übergangsbe- stimmungen zur Änderung vom 4. Mai 2011 in der Gewässerschutzver- ordnung vom 28. Oktober 1998 [GSchV; SR 814.201] mit einem beidseiti- gen Abstand von 8 m plus die Breite der bestehenden Gerinnesohle gel- ten). Ein im östlichen Bereich der Parzelle Nr. bbb situierter, ohne Baubewilli- gung errichteter Maschendrahtzaun ragt an der südlichen Grundstücks- -5- grenze in den Gewässerraum hinein und müsste zu dessen Einhaltung – wie von der Abteilung für Baubewilligungen verfügt – um 3 m zurückver- setzt werden (vgl. dazu auch die Beilage zum Teilentscheid vom 2. März 2023 [Vorakten, act. 99]). 1.2. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Rechtmässigkeit der Rückbauverpflichtung für den in den Gewässerraum der C._____ hineinragenden Teil des Maschendrahtzauns. Bereits im vorinstanzlichen Verfahren nicht mehr streitig war hingegen ge- mäss den Ausführungen in Erw. 1 des angefochtenen Entscheids die Ver- pflichtung zum Rückbau der übrigen Gartengestaltungselemente (Thujahe- cke, Granitstelen und Schotterflächen) im 3-Meter-Bereich entlang der süd- lichen Parzellengrenze (vgl. wiederum die Beilage zum Teilentscheid vom 2. März 2023 [Vorakten, act. 99]) Darüber hinaus beanstandet der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz der von ihr festgestellten Gehörsverletzung im erstinstanzlichen Verfahren (durch fehlende Begründung dessen, dass der Maschendrahtzaun nicht von der Besitzstandsgarantie profitiere) keine (Kosten-)Folge gegeben ha- be. Zudem sei die Vorinstanz trotz der von ihm verlangten Anpassung und der erst im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren erfolgten Präzisierung einer unklaren Auflage im Teilentscheid der Abteilung für Baubewilligungen (in Bezug auf die genaue Lage des 1,6 m breiten Grünstreifens entlang der südlichen Parzellengrenze) fälschlicherweise von einem vollständigen Un- terliegen des Beschwerdeführers ausgegangen. Auf die formelle Rüge der ungenügenden Berücksichtigung der vorinstanz- lich festgestellten Gehörsverletzung ist vorab einzugehen. 2. 2.1. Die Vorinstanz befand, eine Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheide wegen der von ihr festgestellten Gehörsverletzung im Zusammenhang mit der fehlenden Begründung zur Verwerfung der Besitzstandsgarantie für den Maschendrahtzaun und die Rückweisung der Sache zu neuem (voll- ständig begründeten) Entscheid an die Abteilung für Baubewilligungen und den Gemeinderat würde einen formalistischen Leerlauf darstellen, der dem Beschwerdeführer keinen zusätzlichen Nutzen bringe, sondern lediglich unnötige Verzögerungen verursache. Die Begründung sei im Beschwerde- verfahren nachgeliefert worden und der Beschwerdeführer habe sich ein- gehend dazu äussern können. Hinzu komme, dass der Regierungsrat mit voller Kognition entscheide, weshalb eine Heilung des Gehörsmangels im Beschwerdeverfahren auch unter diesem Aspekt angezeigt sei. Dies gelte -6- umso mehr, als der Beschwerdeführer zwischenzeitlich anerkenne, dass er sich zu Unrecht auf die Besitzstandsgarantie berufen habe. Doch auch bei der Verlegung der Kosten sei die Gehörsverletzung nicht zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer habe selbst nach Vorliegen der Be- schwerdeantwort der Abteilungen für Baubewilligungen und der Stellung- nahme der Abteilung Landschaft und Gewässer des BVU mit der darin ab- gebildeten Aufnahme der Befahrung 2016 des infra3DRoad-Dienstes (Vorakten, act. 129), die anstelle eines Maschendrahtzauns einen Holzlat- tenzaun zeige, zunächst an seinen Begehren festgehalten und in der Replik Beweisanträge dazu gestellt, dass der Maschendrahtzaun bereits im Jahr 2009 (vor Inkrafttreten von Art. 41c GSchV am 1. Juni 2011) errichtet wor- den sei (und deshalb unter die kantonale Besitzstandsgarantie [§ 68 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen vom 19. Januar 1993 {Baugesetz, BauG; SAR 713.100}] falle). Dabei habe er es nicht bei dieser tatsachenwidrigen Behauptung bewenden lassen, sondern diese sogar mit einer Rechnung und einer entsprechenden schriftlichen Bestätigung des Gartenbauunternehmens untermauert. Erst mit der Eingabe vom 12. De- zember 2023 (Vorakten, act. 188 f.) habe er sich aus unerfindlichen Grün- den dazu bekannt, sich zu Unrecht auf die Besitzstandsgarantie berufen zu haben. Demzufolge müsse davon ausgegangen werden, dass die festge- stellte Gehörsverletzung für die Beschwerdeerhebung offenkundig nicht kausal gewesen sei, der Beschwerdeführer die Beschwerde mithin auch erhoben hätte, wenn die Ausführungen der Abteilung für Baubewilligungen zum Erstellungsdatum des Maschendrahtzauns bereits im Entscheid vom 2. März 2023 enthalten gewesen wären (vgl. zum Ganzen angefochtener Entscheid Erw. 2.2.4). 2.2. Der Beschwerdeführer entgegnet, die Annahme der Besitzstandsgarantie für den Maschendrahtzaun sei für seine Beschwerdeerhebung bei der Vor- instanz sehr wohl kausal gewesen. Hätte er bereits im Baubewilligungsver- fahren von der Errichtung des Maschendrahtzauns nach 2016 Kenntnis ge- habt, hätte er die Entscheide der Abteilung für Baubewilligungen und des Gemeinderats vollumfänglich akzeptiert, zumal für die Präzisierung der Auflage betreffend den entlang der südlichen Parzellengrenze anzulegen- den 1,6 m breiten Grünstreifen eine einfache Anfrage bei der Abteilung für Baubewilligungen genügt hätte. Die Frage der Besitzstandsgarantie habe das Hauptthema seiner Beschwerde gebildet. Deshalb hätte die Vorinstanz die – schwerwiegende – Gehörsverletzung zwingend im Kostenpunkt be- rücksichtigen müssen. Tatsächlich gehe aus der Abbildung der Stellung- nahme der Abteilung Landschaft und Gewässer (Vorakten, act. 129) nicht hervor, dass der gesamte Maschendrahtzaun auch im hier relevanten 3-Meter-Bereich entlang der Südgrenze der Parzelle Nr. bbb nach 2016 er- richtet worden sei. Dies habe er erst nach Einsichtnahme in die gesamten Verfahrensakten, inklusive Beilagen zur Beschwerdeantwort der Abteilung -7- für Baubewilligungen (Vorakten, act. 138), feststellen müssen. Kurz darauf habe er mit seiner Eingabe vom 12. Dezember 2023 klargestellt, dass er sich zu Unrecht auf die Besitzstandsgarantie berufen habe. Falsch sei die Annahme der Vorinstanz, er (der Beschwerdeführer), dem die Parzelle Nr. bbb seit 1998 gehöre, müsste wissen, wann der Maschendrahtzaun er- richtet worden sei. Es gebe keinen Grund zur Annahme, dass er bezüglich des Erstellungsdatums des Maschendrahtzauns nicht falsch gelegen ha- ben könnte, zumal er alle anderen Gartengestaltungselemente ohne Wider- rede sofort zurückgebaut habe. 2.3. Dass der Beschwerdeführer den Rückbau der anderen Gartengestaltungs- elemente widerstandslos akzeptierte, beweist nicht, dass er auch den Rückbau des Maschendrahtzauns ohne weiteres akzeptiert und von einem Rechtsmittel dagegen abgesehen hätte, wenn ihm die von der Abteilung für Baubewilligungen präsentierten Holzlattenzaun-Aufnahmen aus dem Jahr 2016 (Vorakten, act. 138) bereits im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Ent- scheide vorgelegen hätten. Vielmehr könnte der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer einzig gegen die Entfernung des Maschendrahtzauns wehrte, Ausdruck davon sein, dass ihm dieser wichtiger ist als die übrigen Gartengestaltungselemente. Zwar lässt sich nicht ausschliessen, dass er seine Prozesschancen in diesem Punkt deutlich höher bewertete, weil er im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bei der Vorinstanz noch nichts von der Existenz von Bildaufnahmen wusste, die seine Darstellung, der Ma- schendrahtzaun sei bereits im Jahr 2009 errichtet worden, widerlegen. Allerdings wäre in diesem Fall nicht die Verletzung der behördlichen Be- gründungspflicht für seine Beschwerdeerhebung bei der Vorinstanz kausal gewesen, sondern allenfalls die den erstinstanzlichen Behörden gleicher- massen vorgeworfene Verletzung der Untersuchungspflicht (§ 17 Abs. 1 VRPG) und seine eigene Überzeugung, den Maschendrahtzaun (nach- weisbar) im Jahr 2009 bzw. noch vor Inkrafttreten von Art. 41c GSchV er- richtet zu haben (vgl. Vorakten, act. 158). Diesbezüglich sind jedoch Zweifel angebracht. Nachvollziehbar wäre zwar grundsätzlich, dass sich der Beschwerdeführer womöglich nicht mehr an das Erstellungsjahr des Maschendrahtzauns erinnerte, wobei ein Zeitunter- schied von mindestens sieben Jahren (2009 anstatt 2016 oder noch später) aufhorchen lässt. Nicht nachvollziehbar ist hingegen, dass er sich nicht mehr daran erinnert hätte, den früheren Holzlattenzaun gemäss seinen sinngemässen Schilderungen in der Replik im vorinstanzlichen Verfahren etappenweise, beginnend im Jahr 2009 an der Südgrenze der Parzelle, durch den Maschendrahtzaun ersetzt zu haben (vgl. Vorakten, S. 158 ff.). Entsprechend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bezüg- lich des Erstellungsjahrs des Maschendrahtzauns keinem für die Beurtei- lung der Besitzstandsgarantie relevanten Irrtum erlegen ist, der sich durch einen vollständig begründeten erstinstanzlichen Entscheid mit Hinweis auf -8- der Darstellung des Beschwerdeführers widersprechende Bildaufnahmen hätte beseitigen lassen. Und schliesslich beweist der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde ans Verwaltungsgericht, dass er den Rückbau des Maschendrahtzauns auch ohne Inanspruchnahme der Besitzstandsgarantie weiterhin nicht akzep- tiert, woraus ebenfalls zu schliessen ist, dass seine vorinstanzliche Be- schwerdeführung nicht durch eine Verletzung der Begründungspflicht ver- ursacht wurde. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die vermeint- liche Besitzstandsgarantie einst sein zentrales und aussichtsreichstes Ar- gument gegen den Rückbau des Maschendrahtzauns gebildet haben mag. Hätte er nicht weitere, von ihm als hinreichend eingestufte Gründe gese- hen, um sich dem Rückbau zu widersetzen, hätte es auf der Hand gelegen, die beim Regierungsrat erhobene Beschwerde zurückzuziehen, anstatt nur von der Berufung auf die Besitzstandsgarantie Abstand zu nehmen (Vor- akten, act. 189), zumindest aber den vorinstanzlichen Entscheid zu akzep- tieren. Stattdessen scheint er der Meinung zu sein, dass auch die Bewilli- gungsfähigkeit der Baute nach Art. 41c Abs. 1 GSchV und der Verhältnis- mässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) einem Rück- bau des Maschendrahtzauns entgegenstehen. Demnach stellte die Vorinstanz zu Recht darauf ab, dass der Beschwerde- führer seine vorinstanzliche Beschwerde auch ohne Verletzung der behörd- lichen Begründungspflicht erhoben hätte. Der von der Vorinstanz daraus gezogene Schluss, die Gehörsverletzung bei der Kostenverlegung nicht zu berücksichtigen, ist ebenfalls korrekt (vgl. dazu das Urteil des Bundesge- richts 1C_233/2017 vom 19. September 2018, Erw. 5.5). Vielmehr wäre es ein falsches Signal gewesen, den Beschwerdeführer für seinen (bewussten oder unbewussten) Versuch, den Maschendrahtzaun tatsachenwidrig als besitzstandgeschütztes Bauwerk darzustellen, kostenmässig zu entlasten. 3. 3.1. In der Sache hält der Beschwerdeführer – wie gesehen – weiterhin daran fest, dass für den Maschendrahtzaun eine Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 41c Abs. 1 GSchV zu erteilen sei oder zumindest aus Verhältnis- mässigkeitsgründen von einem Rückbau des Maschendrahtzauns abzuse- hen sei. 3.2. 3.2.1. Beim Maschendrahtzaun – so der Beschwerdeführer – handle es sich um eine standortgebundene Anlage im Sinne von Art. 41c Abs. 1 GSchV. Hochwasser führe oft zu Bodenerosionen, insbesondere dort, wo Wasser schnell abfliessen könne. Ein Maschendrahtzaun wirke durch seine Mate- -9- rialstruktur als Barriere, welche die Fliessgeschwindigkeit des Wassers ver- ringere und somit die Erosion der oberen Bodenschichten hemme. Die In- stallation eines Maschendrahtzauns an der Südgrenze der Parzelle Nr. bbb schütze somit dieses Grundstück vor Bodenerosionen, leiste aber auch einen Beitrag zu den Verkehrssicherungspflichten gegenüber benachbar- ten Grundstücken, indem der Zaun die Auswirkungen von Hochwasser- ereignissen auf diese abmildere. Bei solchen Ereignissen komme es oft zur Ablagerung von Schwemmgut (Steine, Äste, Abfälle), das Schäden an Ge- bäuden oder sonstigen Anlagen verursachen könne. Ein Maschendraht- zaun könne solches Material abfangen. So gesehen könne der Maschen- drahtzaun als effektives Mittel zum Schutz vor Hochwasser betrachtet wer- den. Entsprechend liege die für die Standortgebundenheit erforderliche sachliche Beziehung zum Gewässer vor. Damit erweise sich auch die Be- hauptung als unzutreffend, dass der Maschendrahtzaun dem öffentlichen Interesse der Hochwassersicherheit zuwiderlaufe. Eine Ausnahmebewilli- gung für den streitgegenständlichen Maschendrahtzaun komme somit in Anwendung von Art. 41c Abs. 1 Satz 1 GSchV in Frage. 3.2.2. Die Abteilung für Baubewilligungen zeigt sich in der Beschwerdeantwort verwundert darüber, dass der Beschwerdeführer den Maschendrahtzaun als Hochwasserschutzmassnahme verstanden haben will. Seine Aussagen entbehrten jeglicher wissenschaftlicher Grundlage. Erreiche das Hochwas- ser einen Stand, der bis zum Maschendrahtzaun hinaufreiche, sei mit Schutt und Geschiebe zu rechnen, das mit grosser Zugkraft mit dem Was- ser mitgeschwemmt werde. Einer solchen Last könne ein Maschendraht- zaun nicht standhalten. Werde der Zaun mitgerissen, erhöhe er als zusätz- licher Fremdkörper die Gefahr (für Schäden). Und selbst wenn er der Zug- kraft standhalten würde, würde der Abfluss in unzulässiger Weise beein- flusst. Im Übrigen sei es nicht Sache der privaten Grundeigentümer, (angebliche) Hochwasserschutzmassnahmen innerhalb des Gewässerraums zu erstel- len. Privater Hochwasserschutz finde am Gebäude selbst statt und werde nicht in Form eines Maschendrahtzauns verlangt. Hochwasserschutzmass- nahmen im öffentlichen Interesse und im Gewässerraum würden durch den Kanton respektive die Gemeinde koordiniert geplant und realisiert. Ein Ma- schendrahtzaun stelle im Falle eines Hochwassers nicht nur ein Risiko dar, sondern störe unter anderem generell die Längsvernetzung, die klar zu den Aufgaben eines Gewässerraums gehöre und damit direkt im öffentlichen Interesse liege. 3.2.3. Die Annahme, ein Maschendrahtzaun wirke gewissermassen als Geschie- besammler und stelle insofern eine Massnahme zum Hochwasserschutz dar, erscheint auch dem Verwaltungsgericht als kühne These. Schon aus - 10 - statischen Gründen dürfte eine solche Funktion ausser Betracht fallen, wenn man sich vor Augen hält, welche Kraft Wassermassen entwickeln können und ganze Gebäude und Strassen mit sich reissen. Als Schutzbau- werk, das den Ansprüchen an ein solches auch nur annähernd zu genügen vermöchte, scheidet der Maschendrahtzaun jedenfalls zweifellos aus (vgl. dazu die Wegleitung "Hochwasserschutz an Fliessgewässern" des Bun- desamtes für Wasser und Geologie [BWG], Bern 2001, S. 58 ff.). Ferner ist der Abteilung für Baubewilligungen darin beizupflichten, dass der Hoch- wasserschutz zumindest im Stadium der Planung schon aus Gründen der Koordination primär eine staatliche Aufgabe darstellt. Andere Gründe, derentwegen der Maschendrahtzaun als standortgebun- denes Bauwerk im Sinne von Art. 41c Abs. 1 Satz 1 GSchV zu qualifizieren wäre, werden vom Beschwerdeführer nicht (hinreichend substanziiert) vor- gebracht und sind auch nicht ersichtlich. Weder ist ein Maschendrahtzaun zur Einfriedung eines Hausgartens eine Baute, die eine besonders enge sachliche Beziehung zu einem Gewässer (hier: Bach) oder dessen Ufer aufweisen muss, noch ist er aufgrund seines Bestimmungszwecks oder seiner Funktion auf einen Standort im Gewässerraum angewiesen, wie bei- spielsweise eine Brücke oder ein Flusskraftwerk. Es liesse sich einzig argu- mentieren, dass der Maschendrahtzaun wegen der beengten Verhältnisse im östlichen Bereich der Parzelle Nr. bbb nicht ausserhalb des Gewässer- raums realisiert werden kann, ohne dass die Nutzbarkeit des damit einge- friedeten Gartens (weitgehend) verloren ginge. Doch auch unter diesen Prämissen müsste der Maschendrahtzaun in einem öffentlichen Interesse liegen, um als standortgebunden zu gelten (vgl. zum Ganzen die modulare Arbeitshilfe zur Festlegung und Nutzung des Gewässerraums in der Schweiz "Gewässerraum" der Bundesämter für Umwelt [BAFU], Raument- wicklung [ARE] und Landwirtschaft [BLW], Bern 2019 [nachfolgend: Arbeitshilfe Gewässerraum], Modul 1 [Übersicht], S. 16). Dies scheint hier nicht der Fall zu sein. Jedenfalls gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Absturzsicherung im fraglichen Bereich aus Gründen der Topografie und der Personensicherheit zwingend wäre und nicht auch durch die Pflan- zung einer dichten Hecke geboten werden könnte. Dem Hochwasserschutz ist der Zaun – wie bereits dargelegt – zumindest nicht dienlich, allenfalls sogar abträglich, weil er die Realisierung von effizienten Hochwasser- schutz- und Revitalisierungsmassnahmen behindern könnte. 3.3. 3.3.1. Des Weiteren stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung nach Art. 41c Abs. 1 lit. a GSchV seien hier gegeben, weil sich die Parzelle Nr. bbb in einem dicht überbauten Gebiet im Sinne dieser Bestimmung befinde. Die Parzelle be- finde sich in der Kernzone (Zone K) der Gemeinde Q._____ und im dicht - 11 - besiedelten Dorfzentrum, durch welches auch die C._____ fliesse. Entlang deren Ufer fänden sich keine unbebauten Parzellen. Das Gebiet sei durchgehend eng bebaut, was insbesondere auf die Kernzone zutreffe. Ge- samtheitlich betrachtet sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 143 II 77, Erw. 2.7 f.) von einem Zentrumsgebiet auszugehen. Auch liege keine kleine Gemeinde vor, bei der man auf das ganze Gemeindege- biet abstellen könnte. Relevant sei der Dorfkern, in welchem sich die Bau- parzelle befinde. Die Ausnahmebewilligung solle in einer solchen Situation eine Siedlungsentwicklung nach innen und eine aus Sicht der Raumpla- nung erwünschte städtebauliche Verdichtung ermöglichen. 3.3.2. Die Vorinstanz gelangte zum gegenteiligen Schluss, dass sich der Ma- schendrahtzaun nicht in einem dicht überbauten Gebiet im Sinne der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 143 II 77, Erw. 2.7; Urteil des Bun- desgerichts 1C_289/2017 vom 16. November 2018, Erw. 5.4) befinde und hier auch keine Situation erkennbar sei, in der eine Überbauung des Ge- wässerraums für eine raumplanerisch erwünschte städtebauliche Verdich- tung und Siedlungsentwicklung nach innen erforderlich wäre (angefochte- ner Entscheid, Erw. 3.3.3). 3.3.3. Dem ist vorbehaltlos zuzustimmen. Der Begriff des "dicht überbauten Ge- biets" als Ausnahme vom Grundsatz des Schutzes und der extensiven Nut- zung des Gewässerraums gemäss Art. 36a des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) ist restriktiv auszulegen (BGE 140 II 428, Erw. 7). Eine "weitgehende" Überbauung (wie in Art. 36 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung [Raumplanungsgesetz, RPG; SAR 700]) genügt nicht (BGE 143 II 77, Erw. 2.7 mit Hinweisen). Der Ge- wässerraum soll den Raumbedarf des Gewässers langfristig sicherstellen, er ist grundsätzlich auch unabhängig vom Bestehen konkreter Revitalisie- rungs- und Hochwasserschutzprojekten auszuscheiden (BGE 140 II 428, Erw. 8.1). Der Verzicht auf die Festlegung ausreichender Gewässerräume kann sich allerdings an Ufern rechtfertigen, die schon so dicht überbaut sind, dass der Gewässerraum seine natürliche Funktion voraussichtlich auch auf lange Sicht nicht erfüllen kann (BGE 143 II 77, Erw. 2.8). Eine wichtige Rolle spielt dabei, ob es sich um ein zentral oder peripher gelege- nes Gebiet handelt: Im Erläuternden Bericht (BAFU, Erläuternder Bericht vom 20. April 2011 zur Parlamentarischen Initiative Schutz und Nutzung der Gewässer, 07.492, S. 12) wird ausgeführt, die Ausweisung eines Ge- wässerraums sei in dicht überbauten Städten oder Dorfzentren, z.B. städti- schen Quartieren in Basel am Rhein oder in Zürich an der Limmat, oft nicht oder nur den Gegebenheiten angepasst sinnvoll; dagegen müsse der Ge- wässerraum ausserhalb der dicht überbauten Zentren, z.B. auch in locker überbauten Aussenquartieren, gemäss den Vorgaben von Art. 41a Abs. 1 - 12 - – 3 GSchV ausgeschieden werden. Der Bundesrat wollte somit eine Anpas- sung des Gewässerraums v.a. in Siedlungszentren zulassen, um die raum- planerisch erwünschte städtebauliche Verdichtung und die Siedlungsent- wicklung nach innen zu ermöglichen und Baulücken schliessen zu können (BGE 143 II 77, Erw. 2.7 mit Hinweisen; statt vieler: Urteile des Bundesge- richts 1C_522/2022 vom 25. März 2024, Erw. 8.2, und 1C_282/2020 vom 10. Februar 2021, Erw. 6.1). Selbst wenn die Gemeinde Q._____ mit einer Fläche von 452 ha und etwas mehr als 3'000 Einwohnern (per 31. Dezember 2024) (vgl. Zahlen und Fakten - Gemeinde Q._____) als grössere Gemeinde und Zentrumsgebiet aufzufassen wäre, sticht bei einer Betrachtung der Siedlung entlang der C._____ auf Luftbildaufnahmen und der Fachkarte Bauzonenplan auf dem Geoportal des Aargauischen Geografischen Informationssystems (AGIS) ins Auge, dass dieses Gebiet, obwohl es teilweise in der Kernzone liegt, nicht dicht, sondern eher locker überbaut ist. Die C._____ wird gerade auch im Bereich der Kernzone von respektablen Grünräumen mit etlichen Hochstammbäumen gesäumt. Nur wenige Gebäude grenzen direkt ans Ufer, was gegen das Vorliegen eines dicht überbauten Gebiets spricht (vgl. Arbeitshilfe Gewässerraum, Modul 1 [Übersicht], S. 11). Aus Sicht des Gewässerschutzes rechtfertigt sich der Verzicht auf die Freihaltung des Gewässerraums nur in Gebieten, die bereits so dicht überbaut sind, dass der Gewässerraum seine natürliche Funktion auch auf lange Sicht nicht erfüllen kann (BGE 143 II 77 Erw. 2.8). Abgesehen davon handelt es sich bei einem Maschendrahtzaun nicht um eine Massnahme der Innenverdich- tung, weshalb der Ausnahmetatbestand in Art. 41c Abs. 1 lit. a GSchV auch aus diesem Grund nicht greift. Im Gegenteil erscheint der östliche Be- reich der Parzelle Nr. bbb aufgrund der schmalen Form und der Lage zwi- schen der C._____ und einer Kantonsstrasse eher ungeeignet für die mit dem Ausnahmetatbestand in Art. 41c Abs. 1 lit. a GSchV angestrebte Innenverdichtung. 3.4. Der Maschendrahtzaun innerhalb des Gewässerraums der C._____ ist somit nach richtiger Einschätzung der Vorinstanz unter keinem Titel bewilligungsfähig. 3.5. 3.5.1. Als unverhältnismässig erachtet der Beschwerdeführer die Verpflichtung zum Rückbau des Maschendrahtzauns deshalb, weil die schmale Parzelle Nr. bbb zwischen der C._____ und der Kantonsstrasse (R-Strasse) eingeengt sei; sich darauf befindliche Bauten und Anlagen müssten gegen- über der C._____, deren Gewässerraum 8 m ab dem Rand der Gerinnesohle von 5,1 m Breite messe, einen Abstand von total 13,1 m und gegenüber der R-Strasse den Kantonsstrassenabstand von 6 m (nach - 13 - § 111 Abs. 1 lit. a BauG) wahren. Am schmalsten Punkt sei die Parzelle gerade einmal 5,5 m breit. Aufgrund dieser besonderen Lage und Form seien die baulichen Möglichkeiten auf der Parzelle Nr. bbb erheblich eingeschränkt. Damit habe sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt, obwohl diese Gesichtspunkte für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Rückbauanordnung essenziell seien. Die verlangte Verschiebung des Zauns um 3 m nach Norden würde dazu führen, dass das Grundstück durch den Zaun mittig geteilt würde und kaum noch nutzbar wäre, was dem Beschwerdeführer nicht zumutbar sei. Abgesehen davon gehe vom Maschendrahtzaun keine konkrete Gefährdung der Ziele der Gewässerschutzgesetzgebung aus, zumal auch kein ausgearbeitetes Projekt für eine Revitalisierung der C._____ vorliege. Unzutreffend sei die Behauptung, die Pflanzung einheimischer Gehölze könnte die gleiche Sicherheit wie ein eng geflochtener Maschendrahtzaun gewährleisten. Zudem würde eine Bestockung mit ausgewachsenen Gehölzen dem Beschwerdeführer erhebliche Mehrkosten verursachen, deren Tragung von ihm nicht verlangt werden könne. Das Interesse an der Durchsetzung der baulichen Ordnung werde durch die zahlreich vorhandenen Zäune im Gewässerraum der C._____ relativiert. Aus all diesen Gründen sei von einem Rückbau des Maschendrahtzauns abzusehen. Mit einem Revers für den Fall der Realisierung eines Revitalisierungsprojekts könnte sich der Beschwerdeführer dagegen abfinden. 3.5.2. Die Vorinstanz hielt die Verpflichtung zum Rückbau des im Gewässerraum situierten Maschendrahtzauns für eine verhältnismässige Massnahme. Die Abweichung vom Erlaubten sei mit Rücksicht auf die Länge des strittigen Zauns mehr als geringfügig. Die Durchsetzung der Bauvorschriften, die Einhaltung des Gewässerabstands, die Wiederherstellung eines natürli- chen Gewässerraums, die Freiraumschaffung für eine ökologische Vernet- zung, die Gewährleistung des Hochwasserschutzes sowie des erforderli- chen Raums für eine Revitalisierung des Bachs lägen im öffentlichen Inte- resse und seien höher zu gewichten als das entgegenstehende Interesse des Beschwerdeführers am Erhalt seines Maschendrahtzauns. Dabei sei- en auch die präjudizielle Wirkung und das Rechtsgleichheitsgebot zu be- rücksichtigen, weil es nicht angehe, den Beschwerdeführer gegenüber Per- sonen, die sich Bauvorhaben pflichtgemäss vorgängig bewilligen liessen, zu privilegieren. Die Sicherheit von Menschen und Tieren könne auch auf andere Weise als mit einem Maschendrahtzaun gewährleistet werden. Das Risiko für die finanziellen Verluste müsse übernehmen, wer – wie der Be- schwerdeführer – eigenmächtig baue. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht bestehe nur ausnahmsweise und der Beschwerdeführer habe keine konkreten vergleichbaren Fälle namhaft gemacht, in welchen Bauten oder Anlagen im Gewässerraum von der dafür zuständigen Abteilung für Baubewilligungen bewilligt worden seien oder zumindest geduldet würden. - 14 - Es fehle am Nachweis einer entsprechen rechtswidrigen Praxis (angefoch- tener Entscheid, Erw. 3.4.3 f.). Die Abteilung für Baubewilligungen gab in der Beschwerdeantwort zudem zu bedenken, dass die Lage und die schmale Form der Bauparzelle Nr. bbb keine Gründe seien, um eine Baubewilligung für eine Baute oder Anlage im Gewässerraum zu erwirken. Würden diese Umstände bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit von Restitutionsmassnahmen berücksichtigt, wür- de dies zu einer Besserstellung von Bauherren, die kein ordentliches Bau- bewilligungsverfahren durchliefen, gegenüber den sich in dieser Hinsicht korrekt verhaltenden Personen führen. Eine Verpflichtung des Beschwer- deführers zur Pflanzung einer Hecke anstelle des rückzubauenden Ma- schendrahtzauns bestehe nicht und die Kosten dafür seien insofern ver- nachlässigbar. Auch ohne konkret geplante Revitalisierungsmassnahme überwiege das Interesse am Rückbau des Maschendrahtzauns aus Grün- den des Hochwasserschutzes, der ökologischen Vernetzung und der Ein- haltung der Rechtsordnung das Interesse am Erhalt desselben. 3.5.3. Auch mit ihrer Einschätzung dazu, dass der angeordnete Rückbau des Ma- schendrahtzauns mit dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz vereinbar sei, liegen die Vorinstanzen richtig. Den Ausführungen in der Beschwerde gilt es Folgendes entgegenzuhalten: Art. 41c Abs. 1 GSchV sieht keine Ausnahmebewilligung für Bauten und Anlagen im Gewässerraum im Falle von speziellen Lagen oder Grund- stücksformen vor, solange diese nicht zur Standortgebundenheit eines im öffentlichen Interesse liegenden Bauwerks führen (siehe dazu schon Erw. 3.2.3 vorne). Härtefälle oder ausserordentliche Verhältnisse begrün- den für sich genommen keinen Ausnahmetatbestand. Die Gründe für eine Ausnahmebewilligung für Bauten und Anlagen im Gewässerraum werden in Art. 41c Abs. 1 GSchV abschliessend geregelt. Die zwischen Strasse und Gewässer eingeengte Lage und schmale Form der Parzelle Nr. bbb bieten somit keine Grundlage für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung und können auch nicht auf dem Umweg des Verzichts auf eine Rückbau- anordnung (aus Verhältnismässigkeitsgründen) berücksichtigt werden. Dass dem Beschwerdeführer der Verzicht auf einen Maschendrahtzaun als Einfriedung des östlichen Grundstücksteils nicht zumutbar wäre, ist aus seinen Vorbringen nicht ersichtlich. Namentlich finanziellen Überlegungen betreffend Mehrkosten einer Hecke (aus einheimischen Gehölzen) ist bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Verpflichtung zum Rückbau des Maschendrahtzauns kein massgebliches Gewicht einzuräumen, was umso mehr gilt, als damit keine Verpflichtung zur Pflanzung einer Hecke (als Ersatzmassnahme) verbunden ist. Ausserdem erscheint eine solche Ersatzmassnahme nicht als notwendig. Hinreichend konkrete und schwer- - 15 - wiegende Sicherheitsbedenken werden vom Beschwerdeführer weiterhin nicht formuliert. Die Freihaltung des Gewässerraums entspricht auch dann einem hohen öffentlichen Interesse, wenn noch keine konkreten Revitali- sierungsmassnahmen geplant und allenfalls auch erst längerfristig möglich sind (vgl. BGE 148 II 198; 146 II 304). Eine Bewilligung auch gegen Revers würde der beabsichtigten Freihaltung entgegenstehen. Was die angeblichen zahlreichen weiteren Zäune im Gewässerraum der C._____ anbetrifft, bleibt der Beschwerdeführer ebenfalls weiterhin vage. Aus den Luftbildaufnahmen auf dem Geoportal des AGIS fällt diesbezüglich jedenfalls nichts auf. 4. Nicht gefolgt werden kann schliesslich der Argumentation des Beschwerde- führers, die Auflage betreffend die Anlage eines 1,6 m breiten Grünstreifens entlang der südlichen Parzellengrenze sei unklar bzw. zweideutig gewesen und eine Präzisierung dieser Auflage sei erst im Rahmen des vorinstanzli- chen Beschwerdeverfahrens (durch Klarstellung in der Beschwerdeant- wort) erfolgt, so dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Anpassung respektive Neuformulierung der Auflage von der Vorinstanz eigentlich gut- zuheissen gewesen wäre. "Entlang der südlichen Parzellengrenze" ist nicht gleichbedeutend mit "an der südlichen Parzellengrenze" und durch die Anfügung der Klammerbemerkung ("im Umgebungsplan als Pflanzfläche bezeichnet") wurde schon im Entscheid der Abteilung für Baubewilligun- gen, nicht erst im anschliessenden Beschwerdeverfahren, hinreichend klar bestimmt, welcher Bereich gemeint ist (vgl. dazu Vorakten, act. 14), und dass die bestehende Betonstützmauer davon nicht erfasst wird, mithin der Boden, auf dem diese steht, nicht von der angeordneten Begrünungspflicht betroffen ist. Der vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren be- antragten Anpassung des Entscheiddispositivs bedurfte es dafür nicht. In- sofern wurde auch dieser Antrag zu Recht abgewiesen. 5. Zusammenfassend erweist sich die vorliegende Beschwerde als unbegrün- det und ist abzuweisen. Der vorinstanzliche Entscheid und die damit bestä- tigten Rückbauanordnungen der Abteilung für Baubewilligungen und des Gemeinderats sind in jeder Hinsicht korrekt. Die vom Beschwerdeführer für die vermeintliche Unverzichtbarkeit eines Augenscheins vor Ort angeführten Gründe sind nicht stichhaltig. Der rele- vante Sachverhalt ergibt sich hinreichend aus den Akten und öffentlich zu- gänglichen Fachkarten und Bildaufnahmen auf dem Geoportal des AGIS. Die Einschränkung, die eine Rückversetzung des Maschendrahtzauns um 3 m für den Beschwerdeführer bedeuten würde, ist auch so erkennbar, was aber nichts daran ändert, dass ihm diese Einschränkung im höherwertigen Interesse der Freihaltung des Gewässerraums zumutbar ist. Infolgedessen - 16 - durfte die Vorinstanz in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung (vgl. statt vieler: BGE 141 I 60, Erw. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 1C_253/2022 vom 21. August 2023, Erw. 3.1, und 1C_593/2020 vom 12. Mai 2021, Erw. 2.2) von der Durchführung eines Augenscheins absehen. Dasselbe gilt für das Verwaltungsgericht. III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die verwal- tungsgerichtlichen Kosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Anspruch auf eine Parteientschädigung haben weder er (§ 32 Abs. 2 VRPG) noch die obsiegende, aber nicht anwaltlich vertretene Vorinstanz (§ 29 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 3'000.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) den Regierungsrat den Gemeinderat Q._____ das Bundesamt für Umwelt (BAFU) Mitteilung an: das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und - 17 - vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 24. Juli 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Winkler Ruchti