II. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu bezahlen (§ 189 Abs. 1 StG, ebenso § 31 Abs. 2 VRPG). Im Verfahren vor Verwaltungsgericht beträgt die Gerichtsgebühr zwischen Fr. 500.00 und Fr. 30'000.00 (§ 20 Abs. 1 lit. b des Gebührendekrets vom 19. September 2023 (GebührD; SAR 662.110). Dem Umstand, dass das Verfahren nicht vollständig durchgeführt werden musste, ist mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (vgl. § 20 Abs. 5 GebührD). Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht (§ 189 Abs. 2 StG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.