Die Beschwerdeführerin geht nicht auf diese Ausführungen ein und setzt sich mit keinem Wort mit dem angefochtenen Urteil und der dargelegten Theorie auseinander. Der Beschwerde kann nicht entnommen werden, aus welchen Gründen der vorinstanzliche Entscheid und dessen Erwägungen nicht zutreffend sein sollen. Die Beschwerdeführerin unterlässt es, die vorinstanzlichen Ausführungen zu widerlegen oder alternative Argumente vorzubringen, die eine Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids erforderlich machen würden. Die Beschwerde entspricht somit den in Erwägung 2 dargelegten gesetzlichen Anforderungen nicht. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.