3. Die Beschwerdeführerin bringt im Beschwerdeverfahren lediglich vor, sie habe die Mahnungen des KStA nicht erhalten. Deshalb könne keine Busse verhängt werden, da die Mahnung eine zwingende Voraussetzung sei. Sie wiederholt somit dieselben Argumente, welche sie bereits im Einspracheverfahren vorgebracht hatte. Die Vorinstanz hatte sich jedoch schon ausführlich mit der Theorie und Rechtsprechung der (erfolgten) Zustellung mittels A-Post Plus auseinandergesetzt. Die Beschwerdeführerin geht nicht auf diese Ausführungen ein und setzt sich mit keinem Wort mit dem angefochtenen Urteil und der dargelegten Theorie auseinander.