Sind Antrag oder Begründung unklar oder widersprüchlich, ist dem Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens bei Unterlassung eine angemessene Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen (§ 198 Abs. 2 i. V. m. § 196 Abs. 3 StG). Sind Antrag oder Begründung nicht ansatzweise vorhanden, so wird, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre, auf die Beschwerde nicht eingetreten. Voraussetzung hierfür ist, dass der angefochtene Entscheid mit einer umfassenden Rechtsmittelbelehrung versehen war (vgl. AGVE 2009, S. 275 mit zahlreichen Hinweisen; bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichts 2C_567/2009 vom 4. März 2010, insb. Erw. 3.4). -6-