Der Antrag kann sich auch aus der Begründung ergeben. Keine gültige Begründung liegt indessen vor, wenn in der Beschwerde lediglich die bereits vorgebrachten Rügen stereotyp wiederholt werden und überhaupt keine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid stattfindet (zum Ganzen: MARKUS BERGER, in: Klöti-Weber / Schudel / Schwarb [Hrsg.], Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Auflage 2023, N. 1 ff. zu § 196, insb. N. 19 f. mit Hinweisen).