Nach § 251 Abs. 1 i. V. m. § 198 Abs. 2 i. V. m. § 196 Abs. 2 StG muss die Beschwerdeschrift einen Antrag und eine Begründung enthalten (ebenso § 43 Abs. 2 VRPG). Sowohl an den Antrag wie auch an die Begründung werden keine hohen Anforderungen gestellt. Dies trifft insbesondere bei Laienbeschwerden zu, wobei aus der Beschwerde mindestens hervorgehen muss, dass und inwieweit der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Entscheid anfechten will und welche Erwägungen des angefochtenen Entscheids aus welchen Gründen nicht zutreffend sein sollen. Der Antrag kann sich auch aus der Begründung ergeben.