2. Im Bereich des Steuerstrafrechts kommen die besonderen Bestimmungen zum Strafverfahren gemäss den §§ 242–252 StG zur Anwendung. Soweit diese Bestimmungen nichts anderes vorschreiben, gelten die Bestimmungen über das Rekursverfahren bei ordentlichen Veranlagungen sinngemäss (§ 251 Abs. 1 StG). Dies gilt auch für das Verfahren vor Verwaltungsgericht (vgl. SCHENKER, a. a. O., N. 2 zu § 252).