Mit Schreiben vom 5. Dezember 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine durch B._____ und die einzelzeichnungsberechtigte Geschäftsführerin der A._____ GmbH gültig unterzeichnete Fassung der Beschwerde vom 14. Oktober 2024 ein. 4. Am 17. Dezember 2024 erstattete das KStA seine Beschwerdeantwort und beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Zur Begründung verwies es auf das angefochtene Urteil. 5. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: