C. 1. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2024 (Postaufgabe 14. Oktober 2024) erhob die A._____ GmbH, vertreten durch B._____, gegen das Urteil des Spezialverwaltungsgerichts vom 11. September 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. 2. Das Spezialverwaltungsgericht verzichtete in seiner Eingabe vom 21. Oktober 2024 auf die Erstattung einer Vernehmlassung. 3. Der instruierende Verwaltungsrichter setzte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. November 2024 eine Frist von zehn Tagen an, um die Beschwerde in Bezug auf die Vertretung zu verbessern, da B._____ die gesetzlichen Anforderungen gemäss § 250 Abs. 5 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 (StG; SAR 651.100) nicht erfülle.