6. Mit Schreiben vom 26. August 2024 drohte das Spezialverwaltungsgericht die Erhöhung der Busse an, da sich das Eigenkapital der Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit aufgrund der definitiven Veranlagung 2022 vom 7. Juni 2024 von Fr. 20'000.00 auf Fr. 60'959.00 erhöht habe. 7. B._____ antwortete am 5. September 2024, die Beschwerdeführerin anerkenne weder die Busse noch deren Erhöhung. 8. Am 11. September 2024 fällte das Spezialverwaltungsgericht folgendes Urteil, welches der Beschwerdeführerin am 13. September 2024 zugestellt wurde: