5. Mit Schreiben vom 13. August 2024 antwortete das Spezialverwaltungsgericht, legte die angeforderten Beweismittel als Beilagen bei und erläuterte die Rechtslage der Zustellung von A-Post Plus Sendungen. B._____ entgegnete mit Schreiben vom 14. August 2024, die Zustellung in den Briefkasten der A._____ GmbH beweise nicht, dass diese die Mahnung zur Kenntnis genommen habe. Jeder Brief im Briefkasten könne "zwischen Werbedrucken und Gratiszeitungen verloren" gehen. Ausserdem verzichtete sie erneut auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.