3. Am 8. Juli 2024 erhob das KStA, Sektion Bezug, Anklage beim Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, und beantragte die Bestrafung der A._____ GmbH im Sinne des Strafbefehls. 4. Mit Verfügung vom 15. Juli 2024 wurde die A._____ GmbH unter Beilage der Anklage auf den 27. August 2024 vorgeladen. Mit Schreiben vom 8. August 2024 erklärte B._____ erneut, die A._____ GmbH habe die Mahnungen nicht erhalten und sie verlange Beweise für die Zustellung der Mahnungen. Gleichzeitig verzichte sie auf eine mündliche Hauptverhandlung.