2. Das KStA erstattete am 21. Mai 2024 eine Vernehmlassung. Darin führte es aus, die zweite Mahnung sei auf den 16. Januar 2024 und nicht – wie fälschlicherweise auf dem Strafbefehl vermerkt – auf den 13. Januar 2024 datiert gewesen. Dies ändere jedoch nichts daran, dass Verfahrenspflichten verletzt worden seien. Darauf reagierte B._____ mit Eingabe vom 3. Juni 2024, in welcher sie ausführte, weder die A._____ GmbH noch sie als Vertreterin habe die Mahnungen vom 11. November 2023 [richtig: 14. November 2023] und 16. Januar 2024 erhalten, weswegen sie an der Einsprache festhalte. -3-