B. 1. Gegen den Strafbefehl vom 20. März 2024 liess die A._____ GmbH mit Schreiben ihrer Vertreterin, B._____, vom 17. April 2024 Einsprache erheben. Darin gab sie an, die Mahnung vom 13. Januar 2024 [richtig: 16. Januar 2024] nicht erhalten zu haben.