2. Nachdem innert der letzten Mahnfrist keine Steuererklärung eingegangen war, erliess das KStA, Sektion Bezug, am 20. März 2024 einen Strafbefehl gegen die A._____ GmbH und verurteilte sie wegen Verletzung von Verfahrenspflichten zu einer Busse von Fr. 1'000.00 sowie zu den Verfahrenskosten von Fr. 100.00. Dabei gab sie an, die zweite Mahnung datiere auf den 13. Januar 2024 [richtig: 16. Januar 2024, aber Postversand bereits am 15. Januar 2024].