Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2024.373 / sa / jh (3-BU.2024.110) Art. 76 Urteil vom 21. November 2025 Besetzung Verwaltungsrichter J. Huber, Vorsitz Verwaltungsrichter Ch. Huber Verwaltungsrichter Plüss Gerichtsschreiberin i.V. Angliker Beschwerde- A._____ GmbH führerin gegen Kantonales Steueramt, Geschäftsbereich Recht, Rechtsdienst, Telli-Hochhaus, 5004 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Busse (Strafbefehl Nr. 2022 / 15628) Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abt. Steuern, vom 11. September 2024 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. Mit Schreiben des Kantonalen Steueramts (KStA) vom 30. Januar 2023 wurde die A._____ GmbH aufgefordert, die Steuererklärung 2022 bis am 31. Oktober 2023 einzureichen Da die A._____ GmbH diese nicht fristge- recht einreichte, mahnte sie das KStA am 14. November 2023 erstmals. Nachdem diese Mahnung erfolglos geblieben war, mahnte das KStA die A._____ GmbH mit per A-Post Plus versandtem Schreiben vom 16. Januar 2024 (Postversand: 15. Januar 2024) erneut, setzte ihr eine letzte Frist bis zum 15. Februar 2024 zur Einreichung der vollständigen Steuererklärung sowie der genehmigten Jahresrechnung 2022 mit Anhang und wies sie auf die Folgen im Unterlassungsfall (Androhung einer Busse bis Fr. 10'000.00 und einer Ermessensveranlagung) hin. Gemäss Sendungsverfolgung wurde die Mahnung der A._____ GmbH am 17. Januar 2024 zugestellt. 2. Nachdem innert der letzten Mahnfrist keine Steuererklärung eingegangen war, erliess das KStA, Sektion Bezug, am 20. März 2024 einen Strafbefehl gegen die A._____ GmbH und verurteilte sie wegen Verletzung von Verfah- renspflichten zu einer Busse von Fr. 1'000.00 sowie zu den Verfahrenskos- ten von Fr. 100.00. Dabei gab sie an, die zweite Mahnung datiere auf den 13. Januar 2024 [richtig: 16. Januar 2024, aber Postversand bereits am 15. Januar 2024]. B. 1. Gegen den Strafbefehl vom 20. März 2024 liess die A._____ GmbH mit Schreiben ihrer Vertreterin, B._____, vom 17. April 2024 Einsprache erhe- ben. Darin gab sie an, die Mahnung vom 13. Januar 2024 [richtig: 16. Ja- nuar 2024] nicht erhalten zu haben. 2. Das KStA erstattete am 21. Mai 2024 eine Vernehmlassung. Darin führte es aus, die zweite Mahnung sei auf den 16. Januar 2024 und nicht – wie fälschlicherweise auf dem Strafbefehl vermerkt – auf den 13. Januar 2024 datiert gewesen. Dies ändere jedoch nichts daran, dass Verfahrenspflich- ten verletzt worden seien. Darauf reagierte B._____ mit Eingabe vom 3. Juni 2024, in welcher sie ausführte, weder die A._____ GmbH noch sie als Vertreterin habe die Mahnungen vom 11. November 2023 [richtig: 14. November 2023] und 16. Januar 2024 erhalten, weswegen sie an der Einsprache festhalte. -3- 3. Am 8. Juli 2024 erhob das KStA, Sektion Bezug, Anklage beim Spezialver- waltungsgericht, Abt. Steuern, und beantragte die Bestrafung der A._____ GmbH im Sinne des Strafbefehls. 4. Mit Verfügung vom 15. Juli 2024 wurde die A._____ GmbH unter Beilage der Anklage auf den 27. August 2024 vorgeladen. Mit Schreiben vom 8. Au- gust 2024 erklärte B._____ erneut, die A._____ GmbH habe die Mahnun- gen nicht erhalten und sie verlange Beweise für die Zustellung der Mah- nungen. Gleichzeitig verzichte sie auf eine mündliche Hauptverhandlung. 5. Mit Schreiben vom 13. August 2024 antwortete das Spezialverwaltungsge- richt, legte die angeforderten Beweismittel als Beilagen bei und erläuterte die Rechtslage der Zustellung von A-Post Plus Sendungen. B._____ ent- gegnete mit Schreiben vom 14. August 2024, die Zustellung in den Brief- kasten der A._____ GmbH beweise nicht, dass diese die Mahnung zur Kenntnis genommen habe. Jeder Brief im Briefkasten könne "zwischen Werbedrucken und Gratiszeitungen verloren" gehen. Ausserdem verzich- tete sie erneut auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. 6. Mit Schreiben vom 26. August 2024 drohte das Spezialverwaltungsgericht die Erhöhung der Busse an, da sich das Eigenkapital der Beschwerdefüh- rerin in der Zwischenzeit aufgrund der definitiven Veranlagung 2022 vom 7. Juni 2024 von Fr. 20'000.00 auf Fr. 60'959.00 erhöht habe. 7. B._____ antwortete am 5. September 2024, die Beschwerdeführerin aner- kenne weder die Busse noch deren Erhöhung. 8. Am 11. September 2024 fällte das Spezialverwaltungsgericht folgendes Ur- teil, welches der Beschwerdeführerin am 13. September 2024 zugestellt wurde: 1. Gestützt auf § 235 Abs. 1 StG wird die Angeklagte wegen Verletzung von Verfahrenspflichten zu einer Busse von CHF 2'000.00 verurteilt. 2. Die Angeklagte hat die Kosten von CHF 100.00 zu tragen, welche vom KStA zusammen mit der Busse bezogen werden. 3. Die Angeklagte hat die Kosten des Gerichtsverfahrens, bestehend aus ei- ner Staatsgebühr von CHF 250.00 sowie der Kanzleigebühr von -4- CHF 170.00 und den Auslagen von CHF 40.00, insgesamt CHF 460.00, zu bezahlen. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. C. 1. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2024 (Postaufgabe 14. Oktober 2024) erhob die A._____ GmbH, vertreten durch B._____, gegen das Urteil des Spezi- alverwaltungsgerichts vom 11. September 2024 Beschwerde beim Verwal- tungsgericht. 2. Das Spezialverwaltungsgericht verzichtete in seiner Eingabe vom 21. Ok- tober 2024 auf die Erstattung einer Vernehmlassung. 3. Der instruierende Verwaltungsrichter setzte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. November 2024 eine Frist von zehn Tagen an, um die Beschwerde in Bezug auf die Vertretung zu verbessern, da B._____ die gesetzlichen Anforderungen gemäss § 250 Abs. 5 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 (StG; SAR 651.100) nicht erfülle. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine durch B._____ und die einzelzeichnungsberechtigte Geschäftsführerin der A._____ GmbH gültig unterzeichnete Fassung der Beschwerde vom 14. Oktober 2024 ein. 4. Am 17. Dezember 2024 erstattete das KStA seine Beschwerdeantwort und beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Zur Begründung ver- wies es auf das angefochtene Urteil. 5. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide des kan- tonalen Spezialverwaltungsgerichts, Abt. Steuern, im Steuerstrafrecht -5- (§ 252 Abs. 1 StG; § 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG; SAR 271.200]). Das Verwaltungs- gericht ist aufgrund der sinngemässen Anwendung der Bestimmungen über das Rekursverfahren an die Anträge der Parteien gebunden (DAVID SCHENKER, in: Klöti-Weber / Schudel / Schwarb [Hrsg.], Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Auflage 2023, N. 2 zu § 251). Es ist somit zur Behandlung des Falls zuständig und überprüft den angefochtenen Ent- scheid im Rahmen der Beschwerdeanträge auf unrichtige oder unvollstän- dige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen (§ 251 i. V. m. § 197 Abs. 4 i. V. m. § 199 StG; § 48 Abs. 2 und § 55 Abs. 1 VRPG). 2. Im Bereich des Steuerstrafrechts kommen die besonderen Bestimmungen zum Strafverfahren gemäss den §§ 242–252 StG zur Anwendung. Soweit diese Bestimmungen nichts anderes vorschreiben, gelten die Bestimmun- gen über das Rekursverfahren bei ordentlichen Veranlagungen sinnge- mäss (§ 251 Abs. 1 StG). Dies gilt auch für das Verfahren vor Verwaltungs- gericht (vgl. SCHENKER, a. a. O., N. 2 zu § 252). Nach § 251 Abs. 1 i. V. m. § 198 Abs. 2 i. V. m. § 196 Abs. 2 StG muss die Beschwerdeschrift einen Antrag und eine Begründung enthalten (ebenso § 43 Abs. 2 VRPG). Sowohl an den Antrag wie auch an die Begründung werden keine hohen Anforderungen gestellt. Dies trifft insbesondere bei Laienbeschwerden zu, wobei aus der Beschwerde mindestens hervorge- hen muss, dass und inwieweit der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Entscheid anfechten will und welche Erwägungen des angefochtenen Ent- scheids aus welchen Gründen nicht zutreffend sein sollen. Der Antrag kann sich auch aus der Begründung ergeben. Keine gültige Begründung liegt indessen vor, wenn in der Beschwerde lediglich die bereits vorgebrachten Rügen stereotyp wiederholt werden und überhaupt keine Auseinanderset- zung mit dem angefochtenen Entscheid stattfindet (zum Ganzen: MARKUS BERGER, in: Klöti-Weber / Schudel / Schwarb [Hrsg.], Kommentar zum Aar- gauer Steuergesetz, 5. Auflage 2023, N. 1 ff. zu § 196, insb. N. 19 f. mit Hinweisen). Sind Antrag oder Begründung unklar oder widersprüchlich, ist dem Be- schwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens bei Unterlassung eine angemessene Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen (§ 198 Abs. 2 i. V. m. § 196 Abs. 3 StG). Sind Antrag oder Begründung nicht ansatzweise vorhanden, so wird, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre, auf die Be- schwerde nicht eingetreten. Voraussetzung hierfür ist, dass der angefoch- tene Entscheid mit einer umfassenden Rechtsmittelbelehrung versehen war (vgl. AGVE 2009, S. 275 mit zahlreichen Hinweisen; bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichts 2C_567/2009 vom 4. März 2010, insb. Erw. 3.4). -6- 3. Die Beschwerdeführerin bringt im Beschwerdeverfahren lediglich vor, sie habe die Mahnungen des KStA nicht erhalten. Deshalb könne keine Busse verhängt werden, da die Mahnung eine zwingende Voraussetzung sei. Sie wiederholt somit dieselben Argumente, welche sie bereits im Einsprache- verfahren vorgebracht hatte. Die Vorinstanz hatte sich jedoch schon aus- führlich mit der Theorie und Rechtsprechung der (erfolgten) Zustellung mit- tels A-Post Plus auseinandergesetzt. Die Beschwerdeführerin geht nicht auf diese Ausführungen ein und setzt sich mit keinem Wort mit dem ange- fochtenen Urteil und der dargelegten Theorie auseinander. Der Be- schwerde kann nicht entnommen werden, aus welchen Gründen der vor- instanzliche Entscheid und dessen Erwägungen nicht zutreffend sein sol- len. Die Beschwerdeführerin unterlässt es, die vorinstanzlichen Ausführun- gen zu widerlegen oder alternative Argumente vorzubringen, die eine Über- prüfung des vorinstanzlichen Entscheids erforderlich machen würden. Die Beschwerde entspricht somit den in Erwägung 2 dargelegten gesetzlichen Anforderungen nicht. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. II. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die ver- waltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu bezahlen (§ 189 Abs. 1 StG, ebenso § 31 Abs. 2 VRPG). Im Verfahren vor Verwaltungsgericht beträgt die Gerichtsgebühr zwischen Fr. 500.00 und Fr. 30'000.00 (§ 20 Abs. 1 lit. b des Gebührendekrets vom 19. September 2023 (GebührD; SAR 662.110). Dem Umstand, dass das Verfahren nicht vollständig durchgeführt werden musste, ist mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (vgl. § 20 Abs. 5 GebührD). Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht (§ 189 Abs. 2 StG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 590.00, sind von der Beschwerdeführerin zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. -7- Zustellung an: die Beschwerdeführerin das Kantonale Steueramt die Eidgenössische Steuerverwaltung Mitteilung an: das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai, 6004 Luzern, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeich- nete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Aarau, 21. November 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin i.V.: J. Huber Angliker