Der Vollständigkeit halber rechtfertigt sich an dieser Stelle der Hinweis, dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung nicht auf die Eigentumsübertragung oder die Euthanasierung der Katzen abzielt, sondern auf die artgerechte Unterbringung in einem Tierheim bis zum Abschluss des Rechtsmittelverfahrens (vgl. Dispositiv-Ziffer III. der angefochtenen Verfügung vom 16. Juli 2024). 5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. III. 1. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten aufzuerlegen (§ 31 Abs. 2 VRPG).