Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil – im Unterschied zu der Nutzungstierhaltung auf einem landwirtschaftlichem Betrieb – vorliegend kein wirtschaftliches Interesse an der fortdauernden Katzenhaltung besteht. Die Wirkungen des Entzugs der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sind folglich verhältnismässig.