schwerdeführerin und der bestehenden zeitlichen Dringlichkeit ist der Entzug der aufschiebenden Wirkung auch erforderlich. Dem öffentlichen Interesse bzw. dem Tierwohl der Katzen gegenüber sind die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an der fortwährenden, uneingeschränkten Haltung ihrer Katzen eher gering (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_92/2015 vom 24. März 2015, Erw. 3.3.2). Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil – im Unterschied zu der Nutzungstierhaltung auf einem landwirtschaftlichem Betrieb – vorliegend kein wirtschaftliches Interesse an der fortdauernden Katzenhaltung besteht.