4. Die Wirkungen, welche mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung einhergehen, müssen verhältnismässig bzw. zur Erreichung des öffentlichen Interesses geeignet, erforderlich und zumutbar sein (KIENER, a.a.O., N. 17 zu Art. 55 VwVG). Der Entzug der aufschiebenden Wirkung ist geeignet, das Tierwohl der Katzen per sofort zu sichern. Aufgrund des dargelegten Verhaltens der Be- - 13 -