Im Weiteren zeigte sich die Beschwerdeführerin auch nach dem zweiten Vollzugsbericht der Stadtpolizei S._____ bzw. der provisorischen Beschlagnahme wenig einsichtig (vgl. insbesondere die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vom 16. Juli 2024, S. 4; siehe auch vorne Erw. II/3.3). Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände muss daher davon ausgegangen werden, dass sie auch künftig nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, den tierschutzrechtlichen Anforderungen an eine Katzenhaltung kontinuierlich und ausreichend Rechnung zu tragen und die für die Vermeidung von Erkrankungen der von ihr gehaltenen Katzen erforderlichen Verhaltensgebote und -verbote zu beachten.