Tierwohl ihrer Katzen nicht vereinbar war und sich daran etwas ändern musste. Trotzdem wurde bei der zweiten Kontrolle durch die Stadtpolizei S._____ das Haus erneut in einem Zustand angetroffen, welcher darauf schliessen lässt, dass die drei Katzen vernachlässigt bzw. unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten wurden. Es muss davon ausgegangen werden, dass sich das Haus in der Zeit zwischen der ersten und der zweiten Kontrolle zumindest weitgehend in einem für die Katzenhaltung ungeeigneten Zustand befand. Dies erscheint aufgrund der gesundheitlichen Verfassung der drei Katzen bei der Beschlagnahmung zumindest naheliegend (vgl. vorne Erw. II/3.2 in fine).