3.4. Das Haus der Beschwerdeführerin, in welchem sie drei Katzen hält, wurde in einem Zeitabstand von rund fünf Monaten zweimal in einem verwahrlosten und unhygienischen Zustand angetroffen. Nach der ersten Kontrolle sowie zwei gescheiterten unangemeldeten Nachkontrollen trug die Beschwerdeführerin trotz entsprechender Aufforderung nichts dazu bei, dass eine angemeldete Nachkontrolle hätte stattfinden können. Aufgrund der Kontaktaufnahme des VeD nach der ersten Kontrolle war der Beschwerdeführerin bewusst, dass der angetroffene Zustand der Wohnung mit dem - 12 -