Das Haus kann ab Dato zu jeder Zeit kontrolliert und besichtigt werden. Der Verwaltungsbeschwerde sowie den Ausführungen der Beschwerdeführerin, die sich in den Vorakten befinden, lassen sich sinngemäss dieselben Begründungen entnehmen. In der Verwaltungsbeschwerde betont die Beschwerdeführerin, dass es sich bei den Feststellungen anlässlich der polizeilichen Kontrollen um Momentaufnahmen gehandelt habe. Aus den Vorakten ergibt sich sodann, dass die Beschwerdeführerin über einen Zweitwohnsitz in T._____ verfügt (vgl. Vorakten, act. 24) und nur unregelmässig in R._____ ist (vgl. Vorakten, act.