Art. 55 VwVG). Der Entscheid über die aufschiebende Wirkung erfolgt ohne weitere Beweiserhebungen unter Berücksichtigung der Aktenlage. Es genügt für einen negativen Entscheid, dass eine Gefährdung des öffentlichen Interesses aufgrund einer summarischen Prüfung als wahrscheinlich oder doch überwiegend möglich erscheint, auch wenn das Sachverfahren in der Folge allenfalls zu einem abweichenden Resultat führen sollte (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.207 vom 30. Oktober 2024, Erw. 2.3.1 mit Hinweisen auf Urteil des Bundesgerichts 2C_465/2015 und 2C_507/2015 -9-