Der Entscheid über den Entzug des Suspensiveffekts bedingt in der Regel eine einzelfallbezogene Interessenabwägung. Nur wenn die Gründe, die für die sofortige Vollstreckung sprechen, den Vorrang beanspruchen können, d.h. vordringlich bzw. gewichtiger sind als die Interessen an einem Aufschub, darf einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen werden (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.207 vom 30. Oktober 2024, Erw. 2.3.1 mit Hinweisen auf MICHEL DAUM/DAVID RECH- STEINER, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N. 24 zu Art. 68 VRPG; HANSJÖRG SEILER, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, N. 92 zu