II. 1. Der Veterinärdienst entzog in Dispositiv-Ziffer IV der Verfügung vom 16. Juli 2024 einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (siehe vorne lit. A/8). Das DGS wies den Antrag um Wiederherstellung bzw. Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Aushändigung der Katzen ab (siehe vorne lit. B/2). Materiell zu prüfen ist, ob zu Recht auf eine Wiederherstellung verzichtet wurde oder ob die Katzen der Beschwerdeführerin für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens auszuhändigen sind.