Der Rechtsdienst des DGS weist in seiner Beschwerdeantwort zwar zu Recht darauf hin, dass sich den Begründungen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur ansatzweise entnehmen lässt, weshalb die Beschwerdeführerin mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht einverstanden ist und welche Erwägungen sie als unzutreffend erachtet. Trotzdem kann daraus klar geschlossen werden, dass sie sich gegen die Beschlagnahmung der Katzen wehrt und sich als fähig erachtet, selbst für die Katzen zu sorgen. Im Rahmen einer Laienbeschwerde ist dies als ausreichend zu betrachten.