Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.182 vom 14. Juni 2021, Erw. I/2.1). Auf Beschwerden, die diese Anforderungen nicht erfüllen, ist nicht einzutreten (§ 43 Abs. 2 VRPG). 4.2. Fälschlicherweise verlangt die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag die Aufhebung "des Entscheids des Verwaltungsgerichts". Da es sich vorliegend um eine Laienbeschwerde handelt und aus den Begründungen sowie dem zeitlichen Ablauf klar hervorgeht, dass die Aufhebung des Entscheids des DGS, Generalsekretariat, vom 16. September 2024 gemeint ist, wäre es überspitzt formalistisch, deshalb nicht auf die Beschwerde einzutreten.