4. 4.1. Gemäss § 43 Abs. 2 VRPG muss die Beschwerdeschrift einen Antrag sowie eine Begründung enthalten. Es ist darzulegen, in welchen Punkten und aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerdeführerin Mängel aufweist (AGVE 2003, S. 105, Erw. 3d). Mit anderen Worten hat die Beschwerdeführerin mit dem Antrag darzulegen, welche Punkte des vorinstanzlichen Entscheiddispositivs sie abgeändert haben will (MERKER, a.a.O., N. 5 zu § 39 VRPG). Mit der Begründung ist darzulegen, in welchen Punkten nach Auffassung der Beschwerdeführerin der angefochtene Entscheid fehlerhaft ist (MERKER, a.a.O., N. 39 zu § 39 VRPG).