mit ist der Zwischenentscheid des DGS vom 16. September 2024 selbständig mit Beschwerde anfechtbar. 3. Der Streitgegenstand ist im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren auf die Frage beschränkt, ob im vorinstanzlichen Verfahren die aufschiebende Wirkung der Verwaltungsbeschwerde entzogen bleibt oder wiederherzustellen ist. -7-