Die aufschiebende Wirkung verhindert, dass eine Verfügung während des Beschwerdeverfahrens vollstreckt werden kann (vgl. § 46 Abs. 1 und § 76 Abs. 1 VRPG). Der Zwischenentscheid vom 16. September 2024 bzw. der darin angeordnete Entzug der aufschiebenden Wirkung bedeutet, dass zum einen die Katzen der Beschwerdeführerin einstweilen entzogen bleiben und dass zum anderen der definitive Entzug des Eigentums bereits während des Rechtsmittelverfahrens definitiv (durch Verkauf oder Euthanasierung der Katzen) erfolgen kann. Letzteres würde offensichtlich einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken, welcher sich mit dem Entscheid in der Hauptsache nicht (vollständig) beseitigen liesse. So-