2. Verfahrensleitende Zwischenentscheide sind in der Regel nicht selbständig mit Beschwerde anfechtbar. Ausnahmsweise angefochten werden können sie, wenn sie für die Beschwerdeführerin einen später nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können, der mit dem Entscheid in der Hauptsache nicht mehr vollständig beseitigt werden kann (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2014, S. 286, Erw. 2.3; 2008, S. 301, Erw. 3; MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, Zürich 1998, N. 55 zu § 38 VRPG).