4. Es sei der Beschwerdeführerin für das Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. 2. Am 16. September 2024 erliess das DGS, Generalsekretariat, folgenden Zwischenentscheid: -5- 1. Der Antrag um Wiederaushändigung der Katzen "cc", "dd" und "ee" an die Beschwerdeführerin wird abgewiesen. 2. Der Antrag um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vom 15. August 2024 wird abgewiesen. 3. Über die Kosten des vorliegenden Entscheids wird im Endentscheid entschieden.