II. Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen diese Verfügung werden gestützt auf Art. 28 Abs. 3 des eidgenössischen Tierschutzgesetzes (TSchG, SR 455) sowie Art. 292 des eidgenössischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) mit Busse bestraft. III. Die Kosten, welche durch Massnahmen sowie administrativen Aufwand der Behörden entstehen, werden vollumfänglich dem Tierhalter / der Tierhalterin auferlegt und diesem nach Ablauf des Verfahrens in Rechnung gestellt.