Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2024.371 / SW / we Art. 3 Urteil vom 7. Januar 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Dommann Gerichtschreiberin Wittich Beschwerde- A._____ führerin gegen Departement Gesundheit und Soziales, Generalsekretariat, Bachstrasse 15, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend definitive Beschlagnahmung Katzen (aufschiebende Wirkung) Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 16. September 2024 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. A._____ wohnt an der Q-Strasse aaa, R._____. 2. Aus dem Rapport vom 31. Januar 2024, welchen die Stadtpolizei S._____ aufgrund "Eigengefährdung und Verwahrlosung" betreffend B._____, dem Freund der Tochter von A._____, erstellte, geht hervor, dass die Wohnung in einem bedenklichen hygienischen Zustand angetroffen wurde. Weiter hält der Rapport fest: In der Wohnung war auch eine Katze sichtbar. Der Zustand der Katze war nicht zu beurteilen. Ob B._____ für das Wohl der Katze sorgen kann darf aber bezweifelt werden. Der Rapport wurde am 19. Februar 2024 dem Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Amt für Verbraucherschutz, Veterinärdienst (VeD), zu- gestellt. 3. Mit Schreiben des VeD vom 21. Februar 2024 wurde B._____ verwarnt und auf die gesetzlichen Vorschriften betreffend Katzenhaltung aufmerksam gemacht. Aufgrund des unklaren Zustands der Katze wurde er weiter aufgefordert, die Katze einem Tierarzt vorzustellen und dem Veteri- närdienst einen Tierarztbericht einzureichen. Zudem wurde eine Nachkon- trolle in Aussicht gestellt und darauf hingewiesen, dass bei erneuten Män- geln weitere Massnahmen (wie Beschlagnahmung der Katze) angeordnet sowie eine Strafanzeige geprüft würde. 4. In der Folge meldete sich A._____ telefonisch beim VeD und teilte mit, dass die betroffene Katze ihr gehöre. Der VeD kündigte eine Nachkontrolle an. 5. Am 30. April 2024 und am 29. Mai 2024 versuchte der VeD die Katzen- haltung von A._____ unangemeldet zu kontrollieren. In beiden Fällen konnte dabei niemand angetroffen werden. Mit E-Mail vom 29. Mai 2024 wurde die Beschwerdeführerin vom VeD über die erfolglosen unangemeldeten Kontrollversuche informiert und darum ge- beten, bekannt zu geben, wann sie oder jemand aus ihrem Haushalt am besten zu Hause anzutreffen sei. Beim VeD ging darauf keine Rückmel- dung ein. -3- 6. Aufgrund einer erneuten Meldung der Stadtpolizei S._____ vom 28. Juni 2024, dass die Wohnung in einem desolatem und unhygienischen Zustand sei und die (mutmasslich) drei Katzen vernachlässigt würden, verfügte der VeD gleichentags: I. Folgende Tiere werden hiermit unter Entzug des Eigentums beschlag- nahmt. Bis zum Eintreten der Rechtskraft oder Verzicht werden die Tiere auf Kosten des Tierhalters / der Tierhalterin geeignet untergebracht: 3 Katzen II. Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen diese Verfügung werden gestützt auf Art. 28 Abs. 3 des eidgenössischen Tierschutzge- setzes (TSchG, SR 455) sowie Art. 292 des eidgenössischen Strafgesetz- buches (StGB, SR 311.0) mit Busse bestraft. III. Die Kosten, welche durch Massnahmen sowie administrativen Aufwand der Behörden entstehen, werden vollumfänglich dem Tierhalter / der Tier- halterin auferlegt und diesem nach Ablauf des Verfahrens in Rechnung gestellt. IV. Einer allfälligen Beschwerde gegen die hiermit angeordneten Mass- nahmen wird aufgrund der Dringlichkeit die aufschiebende Wirkung entzogen. V. [Zustellung] Die Verfügung wurde A._____, nachdem sie vorab telefonisch über die Massnahmen in Kenntnis gesetzt worden war, per Einschreiben zugestellt; zudem wurde ihr nachträglich das rechtliche Gehör gewährt. 7. Am 3. Juli 2024 retournierte A._____ die Verfügung und nahm direkt auf dieser zu verschiedenen Punkten Stellung. 8. Am 16. Juli 2024 verfügte der VeD: I. Die Katzen "cc", Perser, […], geboren am 30.04.2008, weiblich kastriert; "dd", Perser, […], geboren am 19.03.2012, weiblich kastriert und "ee", Perser, […], geboren 2019, weiblich kastriert von A._____, Q- Strasse aaa, R._____ werden definitiv unter Entzug des Eigentums beschlagnahmt. -4- II. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 230.00 werden A._____ auferlegt. Der Betrag ist mit beiliegendem Einzahlungsschein innert 30 Tagen zu begleichen. III. Die Kosten im Rahmen der Unterbringung, Betreuung und Pflege der Katzen werden A._____ bis zum Verfahrensabschluss vollumfänglich auferlegt und mit separater Verfügung erhoben, sobald alle Kosten bekannt sind. IV. Einer Beschwerde gegen die Massnahmen gemäss Ziffer I. wird die auf- schiebende Wirkung entzogen. V. Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen diese Verfügung werden gestützt auf Art. 28 Abs. 3 des eidgenössischen Tierschutz- gesetzes (TSchG, SR 455) sowie Art. 292 des eidgenössischen Strafge- setzbuches (StGB, SR 311.0) mit Busse bestraft. Art. 28 Abs. 3 TSchG lautet wie folgt: "Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Ausführungsvorschrift, deren Missachtung für strafbar erklärt worden ist, oder eine unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst". Art. 292 StGB lautet wie folgt: "Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten un- ter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Ver- fügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft". VI. [Zustellung] B. 1. Gegen die Verfügung vom 16. Juli 2024 erhob A._____ Verwal- tungsbeschwerde beim DGS und beantragte: 1. Es seien die Verfügung vom 16. Juli 2024 aufzuheben und der Beschwer- deführerin die Katzen wieder auszuhändigen. 2. Es sei die aufschiebende Wirkung für diese Beschwerde zu gewähren. 3. Es seien für das Verfahren keine Kosten zu erheben. 4. Es sei der Beschwerdeführerin für das Verfahren eine Parteientschä- digung zu bezahlen. 2. Am 16. September 2024 erliess das DGS, Generalsekretariat, folgenden Zwischenentscheid: -5- 1. Der Antrag um Wiederaushändigung der Katzen "cc", "dd" und "ee" an die Beschwerdeführerin wird abgewiesen. 2. Der Antrag um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Be- schwerde vom 15. August 2024 wird abgewiesen. 3. Über die Kosten des vorliegenden Entscheids wird im Endentscheid ent- schieden. 4. Einer allfälligen Beschwerde gegen vorliegenden Entscheid wird die auf- schiebende Wirkung entzogen. C. 1. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2024 (Postaufgabe: 14. Oktober 2024) ge- langte A._____ an das Verwaltungsgericht und stellte folgenden Antrag (Originalzitat): Antrag auf Aufhebung des Entscheides des Verwaltungsgerichtes, Aarau betreffend der Katzen dd, cc und ee Das Verwaltungsgericht nahm das Schreiben als Verwaltungsgerichts- beschwerde gegen den Zwischenentscheid des DGS, Generalsekretariat, vom 16. September 2024 entgegen. 2. Mit Beschwerdeantwort vom 21. November 2024 beantragt das DGS, Ge- neralsekretariat, Rechtsdienst, die vollumfängliche Abweisung der Be- schwerde, soweit darauf einzutreten sei. 3. Am 4. Dezember 2024 (Datum Postaufgabe) reichte die Beschwerde- führerin eine zusätzliche Stellungnahme ein. 4. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg (vgl. § 7 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]) entschieden. -6- Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Ver- waltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechts- pflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Der angefochtene Entscheid des DGS ist verwaltungsintern letztinstanzlich (§ 50 Abs. 2 VRPG i.V.m. § 9 Abs. 1 und § 12 lit. e der Verordnung über die Delegation von Kompe- tenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Das Verwaltungsgericht ist insofern für die Beur- teilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2. Verfahrensleitende Zwischenentscheide sind in der Regel nicht selbständig mit Beschwerde anfechtbar. Ausnahmsweise angefochten werden können sie, wenn sie für die Beschwerdeführerin einen später nicht wiedergut- zumachenden Nachteil bewirken können, der mit dem Entscheid in der Hauptsache nicht mehr vollständig beseitigt werden kann (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2014, S. 286, Erw. 2.3; 2008, S. 301, Erw. 3; MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normen- kontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungs- rechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, Zürich 1998, N. 55 zu § 38 VRPG). Die aufschiebende Wirkung verhindert, dass eine Verfügung während des Beschwerdeverfahrens vollstreckt werden kann (vgl. § 46 Abs. 1 und § 76 Abs. 1 VRPG). Der Zwischenentscheid vom 16. September 2024 bzw. der darin angeordnete Entzug der aufschiebenden Wirkung bedeutet, dass zum einen die Katzen der Beschwerdeführerin einstweilen entzogen blei- ben und dass zum anderen der definitive Entzug des Eigentums bereits während des Rechtsmittelverfahrens definitiv (durch Verkauf oder Euthanasierung der Katzen) erfolgen kann. Letzteres würde offensichtlich einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken, welcher sich mit dem Entscheid in der Hauptsache nicht (vollständig) beseitigen liesse. So- mit ist der Zwischenentscheid des DGS vom 16. September 2024 selbstän- dig mit Beschwerde anfechtbar. 3. Der Streitgegenstand ist im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah- ren auf die Frage beschränkt, ob im vorinstanzlichen Verfahren die auf- schiebende Wirkung der Verwaltungsbeschwerde entzogen bleibt oder wiederherzustellen ist. -7- 4. 4.1. Gemäss § 43 Abs. 2 VRPG muss die Beschwerdeschrift einen Antrag so- wie eine Begründung enthalten. Es ist darzulegen, in welchen Punkten und aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerdeführerin Mängel aufweist (AGVE 2003, S. 105, Erw. 3d). Mit anderen Worten hat die Beschwerdeführerin mit dem Antrag darzulegen, welche Punkte des vorinstanzlichen Entscheiddispositivs sie abgeändert haben will (MERKER, a.a.O., N. 5 zu § 39 VRPG). Mit der Begründung ist darzulegen, in welchen Punkten nach Auffassung der Beschwerdeführerin der angefochtene Entscheid fehlerhaft ist (MERKER, a.a.O., N. 39 zu § 39 VRPG). Bei Laienbeschwerden werden an die Begründung zwar keine allzu hohen Anforderungen gestellt, immerhin wird aber verlangt, dass die Beschwerdeführerin darlegt, weshalb sie mit dem vorinstanzlichen Ent- scheid nicht einverstanden ist und welche Erwägungen des angefochtenen Entscheids aus welchen Gründen nicht zutreffen sollen (AGVE 2009, S. 275, Erw. 3.1; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.182 vom 14. Juni 2021, Erw. I/2.1). Auf Beschwerden, die diese Anforderungen nicht erfüllen, ist nicht einzutreten (§ 43 Abs. 2 VRPG). 4.2. Fälschlicherweise verlangt die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag die Auf- hebung "des Entscheids des Verwaltungsgerichts". Da es sich vorliegend um eine Laienbeschwerde handelt und aus den Begründungen sowie dem zeitlichen Ablauf klar hervorgeht, dass die Aufhebung des Entscheids des DGS, Generalsekretariat, vom 16. September 2024 gemeint ist, wäre es überspitzt formalistisch, deshalb nicht auf die Beschwerde einzutreten. Der Rechtsdienst des DGS weist in seiner Beschwerdeantwort zwar zu Recht darauf hin, dass sich den Begründungen der Verwaltungsgerichts- beschwerde nur ansatzweise entnehmen lässt, weshalb die Beschwerde- führerin mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht einverstanden ist und welche Erwägungen sie als unzutreffend erachtet. Trotzdem kann daraus klar geschlossen werden, dass sie sich gegen die Beschlagnahmung der Katzen wehrt und sich als fähig erachtet, selbst für die Katzen zu sorgen. Im Rahmen einer Laienbeschwerde ist dies als ausreichend zu betrachten. 5. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutre- ten. 6. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt -8- werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Die Rüge der Unangemessenheit ist dem- gegenüber unzulässig (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG). II. 1. Der Veterinärdienst entzog in Dispositiv-Ziffer IV der Verfügung vom 16. Juli 2024 einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (siehe vorne lit. A/8). Das DGS wies den Antrag um Wiederherstellung bzw. Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Aushändigung der Katzen ab (siehe vorne lit. B/2). Materiell zu prüfen ist, ob zu Recht auf eine Wieder- herstellung verzichtet wurde oder ob die Katzen der Beschwerdeführerin für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens auszuhändigen sind. 2. Der Beschwerde kommt gemäss § 46 Abs. 1 VRPG die aufschiebende Wir- kung zu, wenn nicht aus wichtigen Gründen im angefochtenen Entscheid oder durch besondere Vorschrift etwas anderes bestimmt wird. Wichtige Gründe ergeben sich aus öffentlichen oder privaten Interessen, welche das entgegenstehende Interesse am Bestand der aufschiebenden Wirkung klar überwiegen müssen (MERKER, a.a.O., N. 28 zu § 44 VRPG). Der Entzug der aufschiebenden Wirkung lässt sich nicht allein mit denselben Argumen- ten begründen, welche zum Erlass der angefochtenen Verfügung geführt haben; verlangt wird beispielsweise eine zusätzlich unmittelbar drohende Gefahr bzw. muss es sich um sachlich gewichtige und zeitlich dringende Interessen handeln (MERKER, a.a.O., N. 29 f. zu § 44 VRPG). Der Entscheid über den Entzug des Suspensiveffekts bedingt in der Regel eine einzelfallbezogene Interessenabwägung. Nur wenn die Gründe, die für die sofortige Vollstreckung sprechen, den Vorrang beanspruchen kön- nen, d.h. vordringlich bzw. gewichtiger sind als die Interessen an einem Aufschub, darf einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen werden (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.207 vom 30. Oktober 2024, Erw. 2.3.1 mit Hinweisen auf MICHEL DAUM/DAVID RECH- STEINER, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N. 24 zu Art. 68 VRPG; HANSJÖRG SEILER, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, N. 92 zu Art. 55 VwVG). Der Entscheid über die aufschiebende Wirkung erfolgt ohne weitere Be- weiserhebungen unter Berücksichtigung der Aktenlage. Es genügt für einen negativen Entscheid, dass eine Gefährdung des öffentlichen Interes- ses aufgrund einer summarischen Prüfung als wahrscheinlich oder doch überwiegend möglich erscheint, auch wenn das Sachverfahren in der Folge allenfalls zu einem abweichenden Resultat führen sollte (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.207 vom 30. Oktober 2024, Erw. 2.3.1 mit Hinweisen auf Urteil des Bundesgerichts 2C_465/2015 und 2C_507/2015 -9- vom 8. September 2015, Erw. 3.3.1; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun- des, 3. Aufl. 2013, Rz. 1081; REGINA KIENER, in: Kommentar zum Bundes- gesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, N. 21 zu Art. 55 VwVG). 3. 3.1. Das öffentliche Interesse an einer artgerechten Haltung der Katzen ergibt sich aus Art. 80 Abs. 2 lit. a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) sowie aus Art. 1 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455), wonach Würde und Wohlergehen der Tiere zu schützen sind (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 2C_378/2012 vom 1. November 2012, Erw. 3.4.4). Gemäss den Grundsätzen in Art. 4 TSchG hat, wer mit Tieren umgeht, ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen (Art. 4 Abs. 1 lit. a TSchG) und, soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen (Art. 4 Abs. 1 lit. b TSchG). Niemand darf unge- rechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten (Art. 4 Abs. 2 TSchG). Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Be- wegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren (Art. 6 Abs. 1 TSchG). Art. 24 Abs. 1 TSchG verpflichtet die zuständige Behörde, unver- züglich einzuschreiten, wenn festgestellt wird, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden. Die Be- hörde kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Hal- terin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen. Durch das Instrument des unverzüglichen Einschreitens gemäss Art. 24 Abs. 1 TSchG kann die zuständige Behörde eine gesetzeswidrige Situation sofort beheben, damit das Wohl der Tiere unverzüglich verbessert wird. Die Massnahmen gestützt auf Art. 24 Abs. 1 TSchG können nur ergriffen wer- den, wenn erstellt ist, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeig- neten Bedingungen gehalten werden (Urteil des Bundesgerichts 2C_576/2021 vom 8. September 2022, Erw. 4.1 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 2C_416/2020 vom 10. November 2020, Erw. 4.2.3 und Erw. 4.4.1). Art. 24 TSchG bildet somit die notwendige Verwaltungsmass- nahme, um die in Art. 4 TSchG genannten Grundsätze (Sorge für das Wohlergehen, Verbot der Zufügung von Schmerzen, Leiden oder Schäden) durchzusetzen (ANTOINE F. GOETSCHEL/ALEXANDER FERRARI, GAL Tierleit- faden 1.1, 2018, S. 23 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 2C_166/2009 vom 30. November 2009, Erw. 2.2.1). Eine definitive Beschlagnahme kommt in Betracht, wenn die zuständige Behörde nach sorgfältiger Prüfung zum Schluss kommt, dass der Tierhalter - 10 - auch in Zukunft nicht in der Lage sein wird, angemessen für das Tier zu sorgen (Urteil 2C_122/2019 vom 6. Juni 2019, Erw. 4.3 mit Hinweis). 3.2. Aus der angefochtenen Verfügung vom 16. Juli 2024 geht hervor, dass die Wohnung der Beschwerdeführerin bei zwei Kontrollen durch die Stadt- polizei S._____ in einem desolatem und unhygienischen Zustand angetroffen wurde. Der Rapport vom 31. Januar 2024 der Stadtpolizei S._____ betreffend die Kontrolle vom 30. Januar 2024 hält diesbezüglich Folgendes fest: Die Wohnung war komplett verwahrlost und zugemüllt. Überall lag Abfall, verschimmelte Lebensmittel, offenes Katzenfutter auf dem Boden, etc. Es herrschen bedenkliche hygienische Zustände. Wobei wir nur Einblick in den Eingangsbereich und ins Wohnzimmer hatten. Der desolate Zustand der Wohnung wurde fotografisch dokumentiert (Vorakten, act. 226 ff.). Eine Nachkontrolle durch den VeD konnte nicht stattfinden, da bei den unangemeldeten Kontrollversuchen am 30. April 2024 und am 29. Mai 2024 jeweils niemand angetroffen werden konnte. Die E-Mail vom 29. Mai 2024, mit welcher die Beschwerdeführerin vom VeD über die erfolglosen unangemeldeten Kontrollversuche informiert und darum gebeten wurde bekanntzugeben, wann sie oder jemand aus ihrem Haushalt am besten zu Hause anzutreffen sei, blieb unbeantwortet. Aus dem Vollzugsbericht vom 16. Juli 2024 geht bezüglich der zweiten Kontrolle vom 28. Juni 2024 durch die Stadtpolizei S._____ Folgendes her- vor: Im ganzen Haus herrschen bedenkliche und unhygienische Zustände. Die Wohnung wirkt stark verwahrlost und ist mehrheitlich zugemüllt. Es stinkt erheblich, überall liegt Abfall, verschimmelte Lebensmittel, offene Katzen- futterverpackungen und Schmutzwäsche. Die anwesenden Katzen mach- ten einen hungrigen, unhygienischen, mageren und verwahrlosten Ein- druck. Das Katzenklo im Keller wurde seit Wochen nicht mehr gereinigt. Die Futternäpfe waren leer und verschmutzt. Für die Katzen war keine Trinkgelegenheit vorhanden, zudem war der Katzenbrunnen defekt. Dem Vollzugsbericht liegt eine Fotodokumentation bei, welche die be- schriebenen Zustände belegt (Vorakten, act. 107 ff.). Aus dem tierärztlichen Bericht vom 28. Juni 2024, welcher im Anschluss an die Beschlagnahmung erstellt wurde, ergibt sich, dass die drei Katzen einen ungepflegten Eindruck machten und mager wirkten. Bei allen drei Katzen wurde ein verfilztes Haarkleid, lange und teils eingewachsene Krallen und viel Zahnstein sowie Gingivitis (Zahnfleischentzündung) fest- gestellt. - 11 - 3.3. In ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt die Beschwerdeführerin aus, dass – entgegen den Feststellungen bei der Kontrolle vom 28. Juni 2024 – den Katzen immer Wasser und Trockenfutter zur Verfügung gestanden habe und lediglich zwei der vier Katzentoiletten verschmutzt gewesen seien. Bezüglich den Katzentoiletten hält sie fest (Originalzitat): Bei älteren/alten Katzen ist es normal, dass ein oder beide Geschäfte da- neben gehen, darum auch Vorlagen. Das magere Erscheinungsbild und den Allgemeinzustand der Katzen führt die Beschwerdeführerin auf das Alter der Katzen zurück. Bezüglich der Ab- wesenheit bei den unangemeldeten Kontrollversuchen führt sie aus (Origi- nalzitat): Es war nie die Meinung von mir, dass die Besuche angekündet werden sollen oder stattfinden müssen. Ich habe lediglich darum gebeten, wenn vor der Türe bitte anzurufen, da ich zu der Zeit oft Physio hatte oder beim Arzt war wegen einer Knie OP. Ich war zu jeder Zeit zu Kooperation bereit. Durch Trennung vom Ehemann, war ich allerdings ab und zu in Deutsch- land zum Abstand gewinnen. Ich war jeder Zeit telefonisch erreichbar. Das Haus kann ab Dato zu jeder Zeit kontrolliert und besichtigt werden. Der Verwaltungsbeschwerde sowie den Ausführungen der Beschwerde- führerin, die sich in den Vorakten befinden, lassen sich sinngemäss diesel- ben Begründungen entnehmen. In der Verwaltungsbeschwerde betont die Beschwerdeführerin, dass es sich bei den Feststellungen anlässlich der polizeilichen Kontrollen um Momentaufnahmen gehandelt habe. Aus den Vorakten ergibt sich sodann, dass die Beschwerdeführerin über einen Zweitwohnsitz in T._____ verfügt (vgl. Vorakten, act. 24) und nur unregel- mässig in R._____ ist (vgl. Vorakten, act. 65). Diesbezüglich wird in einem E-Mail der Beschwerdeführerin an den Veterinärdienst vom 20. Juli 2024 festgehalten (Vorakten, act. 131): […] wenn gewünscht werde ich Meine Katzen auch nach T._____ mitneh- men! Denke aber Sie haben es in einem 5 ½ Zimmer Haus besser. […] 3.4. Das Haus der Beschwerdeführerin, in welchem sie drei Katzen hält, wurde in einem Zeitabstand von rund fünf Monaten zweimal in einem verwahr- losten und unhygienischen Zustand angetroffen. Nach der ersten Kontrolle sowie zwei gescheiterten unangemeldeten Nachkontrollen trug die Be- schwerdeführerin trotz entsprechender Aufforderung nichts dazu bei, dass eine angemeldete Nachkontrolle hätte stattfinden können. Aufgrund der Kontaktaufnahme des VeD nach der ersten Kontrolle war der Beschwerde- führerin bewusst, dass der angetroffene Zustand der Wohnung mit dem - 12 - Tierwohl ihrer Katzen nicht vereinbar war und sich daran etwas ändern musste. Trotzdem wurde bei der zweiten Kontrolle durch die Stadtpolizei S._____ das Haus erneut in einem Zustand angetroffen, welcher darauf schliessen lässt, dass die drei Katzen vernachlässigt bzw. unter völlig un- geeigneten Bedingungen gehalten wurden. Es muss davon ausgegangen werden, dass sich das Haus in der Zeit zwischen der ersten und der zwei- ten Kontrolle zumindest weitgehend in einem für die Katzenhaltung unge- eigneten Zustand befand. Dies erscheint aufgrund der gesundheitlichen Verfassung der drei Katzen bei der Beschlagnahmung zumindest nahe- liegend (vgl. vorne Erw. II/3.2 in fine). Im Weiteren zeigte sich die Beschwerdeführerin auch nach dem zweiten Vollzugsbericht der Stadtpolizei S._____ bzw. der provisorischen Beschlagnahme wenig einsichtig (vgl. insbesondere die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vom 16. Juli 2024, S. 4; siehe auch vorne Erw. II/3.3). Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände muss daher davon ausgegangen werden, dass sie auch künftig nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, den tierschutzrechtlichen Anforderungen an eine Katzenhaltung kontinuierlich und ausreichend Rechnung zu tragen und die für die Vermeidung von Erkrankungen der von ihr gehaltenen Katzen erforderlichen Verhaltensgebote und -verbote zu beachten. Ihre unregelmässigen Anwesenheiten in R._____, wo sie die Katzen auch in Zukunft halten möchte, lassen diesbezüglich keinen anderen Schluss zu. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass es für eine dauerhafte und nach- haltige Veränderung der Situation an konkreten Nachweisen fehlt. Es be- steht demnach die dringliche Gefahr, dass es bereits während des laufen- den Rechtsmittelverfahrens zu weiteren Verletzungen des Tierwohls kom- men würde, sollten die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt und die Katzen an die Beschwerdeführerin ausgehändigt werden. 3.5. Am Entzug der aufschiebenden Wirkung besteht somit ein dringliches öffentliches Interesse, da bei einer allfälligen Aushändigung der Katzen an die Beschwerdeführerin mit weiteren Verstössen gegen die Tierschutz- gesetzgebung zu rechnen ist. 4. Die Wirkungen, welche mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung ein- hergehen, müssen verhältnismässig bzw. zur Erreichung des öffentlichen Interesses geeignet, erforderlich und zumutbar sein (KIENER, a.a.O., N. 17 zu Art. 55 VwVG). Der Entzug der aufschiebenden Wirkung ist geeignet, das Tierwohl der Katzen per sofort zu sichern. Aufgrund des dargelegten Verhaltens der Be- - 13 - schwerdeführerin und der bestehenden zeitlichen Dringlichkeit ist der Ent- zug der aufschiebenden Wirkung auch erforderlich. Dem öffentlichen Inte- resse bzw. dem Tierwohl der Katzen gegenüber sind die privaten Interes- sen der Beschwerdeführerin an der fortwährenden, uneingeschränkten Haltung ihrer Katzen eher gering (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_92/2015 vom 24. März 2015, Erw. 3.3.2). Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil – im Unterschied zu der Nutzungstierhaltung auf einem land- wirtschaftlichem Betrieb – vorliegend kein wirtschaftliches Interesse an der fortdauernden Katzenhaltung besteht. Die Wirkungen des Entzugs der auf- schiebenden Wirkung der Beschwerde sind folglich verhältnismässig. Der Vollständigkeit halber rechtfertigt sich an dieser Stelle der Hinweis, dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung nicht auf die Eigentumsüber- tragung oder die Euthanasierung der Katzen abzielt, sondern auf die artge- rechte Unterbringung in einem Tierheim bis zum Abschluss des Rechts- mittelverfahrens (vgl. Dispositiv-Ziffer III. der angefochtenen Verfügung vom 16. Juli 2024). 5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. III. 1. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten aufzuerlegen (§ 31 Abs. 2 VRPG). 2. Die Gerichtsgebühr wird unter Berücksichtigung der angefallenen Kosten und der Bedeutung der Sache auf Fr. 800.00 festgelegt (vgl. § 5 Abs. 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 lit. b des Gebührendekrets vom 19. September 2023 [GebührD; SAR 662.110]). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 800.00, sind von der Beschwerdeführerin zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. - 14 - Zustellung an: die Beschwerdeführerin das DGS, Generalsekretariat Mitteilung an: das DGS, Amt für Verbraucherschutz, Veterinärdienst Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Zwischenentscheid kann wegen Verletzung von verfassungs- mässigen Rechten innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbei- führen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die Bestimmungen über den Stillstand der Fristen (Art. 46 BGG) gelten nicht. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt verfassungsmässige Rechte verletzt, mit Angabe der Beweis- mittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel ange- rufene Urkunden sind beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 7. Januar 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Michel Wittich