Wird gegen diese Auflage verstossen, wird ab dem 1. April 2025 nur noch der Maximalbetrag der Mietzinsrichtlinien der Gemeinde Q._____ für einen 1-Personen Haushalt übernommen: CHF 900 exkl. Nebenkosten" 3. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 180.00, gesamthaft Fr. 1'180.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. Der Betrag wird zufolge unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen, unter dem Vorbehalt späterer Nachzahlung, vorgemerkt. 4. Es werden keine Parteikosten ersetzt.