SR 173.110) auszugehen, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbständig angefochten werden kann (BGE 146 I 62, Erw. 5.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_251/2020 vom 26. Mai 2020 und 8C_535/2016 vom 29. August 2016). Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die nachfolgende Rechtsmittelbelehrung verwiesen werden. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Ziffer 2 des Entscheids der Geschäftsleitung Q._____ vom 24. Januar 2023 wird von Amtes wegen wie folgt geändert: