1.2. Der Beschwerdeführer ersucht auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege. Auf Gesuch hin befreit die zuständige Behörde natürliche Personen von der Kosten- und Vorschusspflicht, wenn die Partei ihre Bedürftigkeit nachweist und das Begehren nicht aussichtslos erscheint (vgl. § 34 Abs. 1 VRPG). Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist ausgewiesen. Sein Begehren erscheint zudem nicht zum Vornherein als aussichtslos, zumal die Mietzinsrichtlinie letztlich nur geringfügig überschritten wird. Daher ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege auch vor Verwaltungsgericht zu gewähren.