Die im Entscheid der Geschäftsleitung Q._____ vom 24. Januar 2023 festgelegte Frist (Ziffer 2) ist während des Beschwerdeverfahrens verstrichen. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Verwaltungs- sowie der Verwaltungsgerichtsgerichtsbeschwerde (vgl. § 46 Abs. 1 VRPG) konnte die betreffende Anordnung bisher nicht vollzogen werden. Demzufolge ist von Amtes wegen eine neue Frist anzusetzen. III. 1. 1.1. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die verwaltungsgerichtlichen Kosten zu tragen (vgl. § 31 Abs. 2 VRPG). - 10 -