In Ausnahmefällen, in welchen medizinische oder soziale Gründe die Übernahme der höheren Wohnkosten rechtfertigen, kann davon abgewichen werden (vgl. Handbuch Soziales des Kantons Aargau, Kap. 7.2.3.). Der Beschwerdeführer vermag indessen nicht genügend darzulegen, inwiefern bei ihm eine solche Ausnahmesituation vorliegen würde. Schliesslich lässt es sich nicht beanstanden, die Sozialhilfe beziehende Person anzuhalten, auch in den Nachbargemeinden nach einer kostengünstigen Wohnung suchen (vgl. ebenfalls Handbuch Soziales des Kantons Aargau, Kap. 7.2.3.). 5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.