4. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass die Formulierung der Auflage, wonach auch Wohnungen in anderen Gemeinden in Betracht gezogen werden "müssen", einen Verstoss gegen Art. 10 Abs. 2 BV darstelle, kann ihm nicht gefolgt werden. Es ist die Pflicht der unterstützten Personen, in günstigem Wohnraum zu leben (SKOS-Richtlinien, Kap. C.4.1.) und nach eigenen Kräften zur Verminderung und Behebung der Bedürftigkeit beizutragen (Kap. A.4.1.). In Ausnahmefällen, in welchen medizinische oder soziale Gründe die Übernahme der höheren Wohnkosten rechtfertigen, kann davon abgewichen werden (vgl. Handbuch Soziales des Kantons Aargau, Kap. 7.2.3.).