Die Mietzinsrichtlinie wird vom Beschwerdeführer zwar nur geringfügig, aber dennoch klar überschritten. Entsprechend besteht ein öffentliches Interesse, ihn zur Suche einer preisgünstigeren Wohnung anzuhalten. Besondere private Interessen des Beschwerdeführers, in der Wohnung zu verbleiben, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht dargetan. Insbesondere eine allfällige Verwurzelung im Umfeld, deren Wegfall eine Gefährdung der sozialen Integration bewirken könnte, wird nicht substantiiert geltend gemacht. Grundsätzlich lassen sich persönliche Beziehungen auch in einer preisgünstigen Wohnung in der Gemeinde oder deren Umgebung aufrechterhalten.