Der Vollzug einer angedrohten Kürzung ist sodann nur unter der Voraussetzung möglich, dass die unterstützte Person keine Wohnung bzw. ungenügend danach gesucht oder eine ihr angebotene angemessene Wohnung ohne zureichende Gründe abgelehnt hat (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2014.351 vom 4. März 2015, Erw. II/3.2; BE.2004.00386 vom 27. Januar 2005, Erw. II/2b/aa).