belastet sind, kann jedoch nicht verlangt werden, dass sie ihre Wohnung "ins Blaue" kündigen. Die Auflagen und Weisungen verpflichten sie vielmehr, vorab eine neue Wohnung im Rahmen der sozialhilferechtlichen Kriterien zu suchen. Ein Umzug und die Kündigung der bisherigen Wohnung sind in der Regel erst geboten, wenn eine angemessene Ersatzwohnung gefunden wurde. Der Vollzug einer angedrohten Kürzung ist sodann nur unter der Voraussetzung möglich, dass die unterstützte Person keine Wohnung bzw. ungenügend danach gesucht oder eine ihr angebotene angemessene Wohnung ohne zureichende Gründe abgelehnt hat (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2014.351 vom 4. März 2015, Erw.