Für die Umsetzung von Auflagen und Weisungen ist eine angemessene Frist einzuräumen (AGVE 1993, S. 619, Erw. 4.a). Die Auflage und Weisung zur Reduktion der Wohnkosten kann gleichzeitig mit der Androhung der Kürzung der Wohnkosten verbunden werden für den Fall, dass die Auflage innert Frist ohne zureichende Gründe nicht erfüllt wird (AGVE 2005, S. 285, Erw. 4.1). In einem zweiten Schritt kann die Sozialbehörde – wie angedroht – nach Ablauf der angesetzten Frist zur Erfüllung der Auflage die Wohnkosten kürzen und muss diese lediglich noch im reduzierten Umfang übernehmen. Von den hilfesuchenden Personen, welche mit überhöhten Mietkosten -8-