Es ist sachgerecht und mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV; § 3 VRPG) im Einklang, im Fall übermässig hoher Mietkosten die Zusprechung von Sozialhilfe mit der Auflage zu verbinden, eine günstigere Wohnung zu suchen; im Widerhandlungsfall können entsprechende Kürzungen bei den Wohnkosten vorgenommen werden (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2006, S. 229, Erw. 2.1.; SKOS-Richtlinien, Kap. C.4.1; HÄNZI, a.a.O., S. 374 f.).