Es wird von Personen, die Sozialhilfe beziehen, nicht erwartet, dass sie zwingend die günstigste zumutbare Wohnung bewohnen. Vielmehr hat der Mietzins den örtlichen Verhältnissen zu entsprechen. Diese kommunale Obergrenze wird von den Sozialhilfeorganen durch Mietzinsrichtlinien festgelegt (§ 15b Abs. 1 SPV; vgl. HÄNZI, a.a.O., S. 181). Gemäss den örtlichen Mietzinsrichtlinien betrug der maximal anrechenbare Mietzins für einen Einpersonenhaushalt zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids Fr. 900.00 (inkl. Nebenkosten) pro Monat (erstinstanzlicher Entscheid des Gemeinderats Q._____ vom 6. März 2023). Per 1. Januar 2024 hat die Gemeinde Q.__